BGer 2C_529/2013
 
BGer 2C_529/2013 vom 29.07.2013
{T 0/2}
2C_529/2013
2C_643/2013
 
Urteil vom 29. Juli 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (2C_643/2013), aufschiebende Wirkung (2C_529/2013),
Beschwerde gegen die Verfügung bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2013 bzw. 5. Juni 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. X.________ (geb. 1979) stammt aus der Türkei. Er ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden; letztmals wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. Mai 2012 wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (mehrfache Begehung), Drohung, Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz usw. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Gegen ihn liegen zudem 107 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 132'408.80 vor; von 2005 bis im Juni 2012 wurde er von der Sozialhilfe mit Fr. 28'000.-- unterstützt. X.________ ist am 25. Februar 2013 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden.
1.2. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn widerrief am 27. Februar 2013 die Niederlassungsbewilligung von X.________ und hielt ihn an, das Land bis zum 31. Mai 2013 zu verlassen. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 lehnte der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn es ab, dessen Beschwerde gegen den Widerruf aufschiebende Wirkung beizulegen. Hiergegen gelangte X.________ am 7. Juni 2013 mit dem Antrag an das Bundesgericht, den entsprechenden Entscheid aufzuheben und den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn anzuweisen, seiner Eingabe die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Formularverfügung vom 12. Juni 2013 untersagte der Abteilungspräsident antragsgemäss superprovisorisch alle Vollziehungsvorkehrungen. Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 forderte er X.________ auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Die Frist hierfür wurde ihm am 8. Juli 2013 letztmals bis zum 22. Juli 2013 erstreckt.
1.3. Am 5. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von X.________ in der Sache selber ab. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz seit 1996 wiederholt straffällig geworden. Er sei weder verheiratet, noch habe er Kinder. Es sei ihm zumutbar, in die Türkei zurückzukehren, wo er einen Teil seiner Jugendjahre verbracht habe, nachdem er hier in besonders grausamer Weise und mit grosser krimineller Energie straffällig geworden sei. X.________ gelangte hiergegen (diesmal nicht mehr anwaltlich vertreten) am 12. Juli 2013 an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn aufzuheben und auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verzichten.
 
2.
2.1. Die Verfahren 2C_529/2013 und 2C_643/2013 betreffen den gleichen Sachverhalt und denselben Beschwerdeführer. Es rechtfertigt sich, sie zu vereinigen und mit einem gemeinsamen Urteil zu erledigen.
2.2. Der Abteilungspräsident hat im Verfahren 2C_529/2013 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis zum 22. Juli 2013 verlängert; der Kostenvorschuss ist am 22. Juli 2013 fristgerecht geleistet worden. Das Verfahren ist jedoch als gegenstandslos abzuschreiben: Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bereits am 5. Juni 2013 die Beschwerde in der Sache selber abgewiesen hatte, wovon der Beschwerdeführer am 7. Juni 2013 indessen noch nichts wissen konnte, fehlt es ihm heute am zur Beurteilung seiner Eingabe gegen den entsprechenden Zwischenentscheid erforderlichen aktuellen, schutzwürdigen Interesse (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1 S. 103; 135 I 79 E. 1.1 S. 81). Das Verfahren ist gegenstandslos.
2.3. Der Beschwerdeführer hat das Urteil am 12. Juli 2013 in der Sache selber angefochten. Seine Beschwerdeschrift genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen jedoch nicht. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In dieser ist in gedrängter Form darzutun, 
 
3.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
5.
Lausanne, 29. Juli 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar