BGer 8C_421/2013
 
BGer 8C_421/2013 vom 24.07.2013
8C_421/2013 {T 0/2}
 
Urteil vom 24. Juli 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 2. Mai 2013.
 
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 hob die IV-Stelle des Kantons Graubünden die S.________ ab 1. März 2004 wegen der erwerblichen Auswirkungen fibromyalgieformer Beschwerden unklarer Genese gewährte ganze Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren rückwirkend per 31. Dezember 2008 auf.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Mai 2013 ab.
S.________ lässt Beschwerde führen mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Gewährung einer ganzen Invalidenrente über den 31. Dezember 2008 hinaus; eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Rentenaufhebung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung - auch in beweisrechtlicher Hinsicht - weiter konkretisierten Grundsätze sind, soweit hier von Belang, im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben worden, worauf verwiesen wird.
 
2.
2.1. Die IV-Stelle hat die am 11. Januar 2012 rückwirkend verfügte Rentenaufhebung zur Hauptsache gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Dezember 2009 begründet. Darin hatte sich pract. med. J.________, Facharzt für Allgemeinmedizin, im Hinblick auf eine in den Monaten Januar und Februar 2009 insgesamt sechs Tage dauernde Observation - welche zur Erstattung einer Strafanzeige unter anderem wegen versuchten Versicherungsbetrugs geführt hatte - und die Dokumentation einer von der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft als Unfallversicherer zusätzlich veranlassten Überwachung des Versicherten am 28./29. September sowie am 1. Oktober 2009 zur Leistungsfähigkeit und zur Erkennbarkeit körperlicher Einschränkungen geäussert. Dabei war er zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer seit Aufgabe der physiotherapeutischen Behandlung im Februar 2008 wieder in der Lage wäre, mehrere Stunden täglich einer Tätigkeit organisatorisch/ geschäftlicher Art nachzugehen und im früheren Beruf als Bohrmeister mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei 100%igem Pensum als voll arbeitsfähig einzustufen sei. Entsprechend ging die IV-Stelle in ihrer Rentenaufhebungsverfügung vom 11. Januar 2012 von einer spätestens seit Anfang 2009 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Bohrmeister wie auch bei anderen leidensadaptierten Beschäftigungen aus. Zu Letzteren ist auch die in der A.________ AG - als deren einzige Verwaltungsrätin seine Ehefrau im Handelsregister eingetragen ist - nunmehr unbestrittenermassen erbrachte und entlöhnte Arbeitsleistung zu zählen. Damit erachtete die IV-Stelle eine seit Rentenbeginn im Jahre 2004 eingetretene gesundheitliche Verbesserung als ausgewiesen, welche im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eine - zufolge Meldepflichtverletzung rückwirkende - Rentenaufhebung rechtfertige.
2.2. Einverstanden erklärt sich der Beschwerdeführer ausdrücklich mit der Zulässigkeit der beiden in die Wege geleiteten Observationen sowie mit der Verwertung der über seine dabei zutage getretenen Aktivitäten und Verhaltensweisen erstellten Berichte. Hingegen wehrt er sich gegen das Abstellen auf die daraus in medizinischer Hinsicht gezogenen Schlussfolgerungen des pract. med. J.________ im RAD-Bericht vom 3. Dezember 2009. Er hält dafür, dass stattdessen auf die seiner Ansicht nach überzeugenderen Angaben des ihn seit Jahren behandelnden Dr. med. S.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, abzustellen sei.
 
2.3.
Die gegen die medizinische Beurteilung durch pract. med. J.________ im RAD-Bericht vom 3. Dezember 2009 erhobenen Einwände stellen die Beweistauglichkeit dieses Dokumentes nicht ernsthaft in Frage.
2.3.1. Die den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen eines Leistungsanspruches zur Verfügung gestellten RAD haben die nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Personen zuhanden der IV-Stellen festzusetzen; gestützt auf deren Erkenntnisse haben diese alsdann zu beurteilen, welche Tätigkeiten in welchem Umfang der/dem Betroffenen aus objektiver Sicht noch zumutbar sind (Art. 59 [insbesondere Abs. 2bis ] und Art. 49 IVV; zum Beweiswert vgl. BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.).
2.3.2. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht rechtfertigen, der Beurteilung des pract. med. J.________ im Bericht vom 3. Dezember 2009 jeglichen Beweiswert abzusprechen. Daran ändert namentlich nichts, dass pract. med. J.________ den Versicherten nicht persönlich untersucht hat. Dass die Ärzte des RAD eine Untersuchung selbst durchführen, ist nicht zwingend erforderlich. Vielmehr ist eine solche Vorkehr nach Art. 49 Abs. 2 IVV nur "bei Bedarf" ins Auge zu fassen. Die Ärzte des RAD können davon absehen und ihre Beurteilung einzig auf die vorhandenen Unterlagen - zumeist medizinischer Art - stützen. Der Verzicht auf eigene Untersuchungen an sich bietet demnach noch keinen genügenden Grund für die Infragestellung eines RAD-Berichts, insbesondere nicht, wenn es - wie hier - im Wesentlichen um die Beurteilung der funktionellen Auswirkungen einer medizinisch feststehenden Diagnose geht, sodass das Interesse an einer direkten ärztlichen Befassung mit der versicherten Person selbst in den Hintergrund rückt (Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig stehen beweisrechtlich die nicht identische Ausbildung und die unterschiedliche Berufserfahrung des vom RAD eingesetzten pract. med. J.________ einerseits und des Dr. med. S.________ andererseits einem Abstellen auf den RAD-Bericht vom 3. Dezember 2009 entgegen.
2.4. Im Übrigen beschlagen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Vergleich der Stellungnahmen des Dr. med. S.________ mit dem RAD-Bericht des pract. med. J.________ vom 3. Dezember 2009, wozu das kantonale Gericht im Rahmen seiner - einer bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogenen (E. 1.1 hievor) - Beweiswürdigung bereits ausführlich Stellung genommen hat. Insbesondere hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt, weshalb es die Berichte des Dr. med. S.________ als in sich selbst wie auch gegenüber den Schilderungen des Beschwerdeführers widersprüchlich betrachtet. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift kann in diesem Zusammenhang von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls keine Rede sein. Auch ist weder ersichtlich noch seitens des Beschwerdeführers aufgezeigt worden, inwiefern der vorinstanzlichen Beweiswürdigung offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen oder unter Verletzung von Bundesrecht zustandegekommene Annahmen zugrunde liegen sollten. Zwar trifft es zu, dass einzelne der in der Beschwerdeschrift genannten ärztlichen Angaben oder Auskünfte des Beschwerdeführers selbst auch anders verstanden werden können als dies die Vorinstanz getan hat. Offensichtlich unrichtig sind die Auslegungen im angefochtenen Entscheid jedoch nicht. Auch aus den Zeugeneinvernahmen im Strafverfahren ergeben sich ebenso wenig wie aus den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für offensichtlich unrichtige Feststellungen tatsächlicher Art oder sonstige dem kantonalen Entscheid anhaftende Mängel, welche ausnahmsweise ein richterliches Eingreifen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG zu rechtfertigen vermöchten. Es muss daher im Ergebnis mit der vorinstanzlichen Beurteilung des beobachteten Leistungsvermögens sein Bewenden haben. Zusätzlicher - von pract. med. J.________ ausdrücklich als nicht notwendig erachteter - Abklärungen, wie sie mit der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz wohl anvisiert worden sind, bedarf es nicht, sind davon doch - in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162) - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnten.
 
3.
3.1. Die Beschwerde ist schon angesichts der nach BGG vom Bundesgericht zu beachtenden Kognitionsregelung (E. 1 hievor) als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Sie wird deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt.
3.2. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juli 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl