BGer 6F_8/2013
 
BGer 6F_8/2013 vom 22.07.2013
{T 0/2}
6F_8/2013
 
Urteil vom 22. Juli 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kantonsgericht, Herrenacker 26, 8201 Schaffhausen,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_381/2013 vom 14. Mai 2013.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn