BGer 6B_629/2013
 
BGer 6B_629/2013 vom 18.07.2013
{T 0/2}
6B_629/2013
 
Urteil vom 18. Juli 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau, Kasernenplatz 4, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unterbringung in einem Massnahmezentrum,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Juni 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 26. Juni 2013 ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid erging zur Hauptsache, weil das Rechtsmittel, wie der Beschwerdeführer selber eingestanden hatte, verspätet war (Entscheid E. 3). Mit der Frage der Verspätung des kantonalen Rechtsmittels befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Es ist anzumerken, dass sich aus der Beschwerde ebenfalls nicht ergibt, inwieweit die materielle Eventualbegründung der Vorinstanz (Entscheid E. 4) gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, denn die Frage, ob der Beschwerdeführer aus der Sanktion nach Hause entlassen werden könnte, war nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn