BGer 6B_734/2012
 
BGer 6B_734/2012 vom 15.07.2013
{T 0/2}
6B_734/2012
 
Urteil vom 15. Juli 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Borner.
 
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reetz,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenauferlegung; Willkür, Unschuldsvermutung etc.,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. September 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
D.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unter lit. A. willkürlich festgestellt.
2.2. Die Rügen des Beschwerdeführers gehen grösstenteils an der Sache vorbei.
2.2.1. Der Beschwerdeführer wiederholt, er sei seiner Ex-Partnerin bloss einmal nachgefahren. Damit widerspricht er dem verbindlichen Sachverhalt, was unzulässig ist. Dieser ist als Ganzes zu würdigen (E. 2.1).
2.2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf subjektive Angaben der Ex-Partnerin gestützt, wonach sie sich gezwungen gesehen habe, die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen, und sich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers geängstigt, belästigt gefühlt und in ärztliche Behandlung begeben habe.
2.2.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich weder zu seiner Schuld noch zum Kausalzusammenhang geäussert habe.
Zu den gerügten Art. 52 f. StPO musste sie sich nicht äussern, zumal die erste Instanz den Kostenentscheid nicht darauf stützte, sondern lediglich in einer kurzen Alternativbegründung einen Kommentator zu diesen Bestimmungen zitiert hatte (Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Juli 2012, S. 12 f. Ziff. 3.1).
2.2.4. Im Übrigen grenzt die Forderung des Beschwerdeführers, der Staat habe seine Verteidigungskosten zu tragen, an ein "venire contra factum proprium", nachdem er mit seiner Ex-Partnerin vereinbart hatte, die Parteikosten sollen wettgeschlagen werden. Es käme überdies zum störenden Ergebnis, dass er als Unruhestifter vom Staat entschädigt würde, während sie, die sein Persönlichkeit verletzendes Verhalten erdulden musste, ihre Parteikosten selbst tragen muss.
 
3.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Borner