BGer 9C_452/2013
 
BGer 9C_452/2013 vom 10.07.2013
{T 0/2}
9C_452/2013
 
Urteil vom 10. Juli 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Dr. med. K.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2013.
 
in Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 5. und 9. August 2005 die Leistungsgesuche des H.________ (betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente) abgewiesen und mit Einspracheentscheid vom 16. September 2005 den fehlenden Anspruch auf Umschulung bestätigt hatte,
dass der behandelnde Psychiater Dr. med. K.________, als Vertreter von H.________, die IV-Stelle am 7. August 2012 um Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 16. September 2005 ersuchte,
dass die IV-Stelle am 31. Januar 2013 auf das Wiederwägungsgesuch nicht eintrat mit der Begründung, der Einspracheentscheid könne nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, zumal der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt gewesen sei,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf eine gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde des H.________ mit Entscheid vom 26. April 2013 ebenfalls nicht eintrat,
dass H.________ hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben lässt,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz erwog, mangels rechtlich durchsetzbarem Anspruch auf Wiedererwägung stehe gegen einen entsprechenden Nichteintretensentscheid der Verwaltung kein Rechtsmittel zur Verfügung (hiezu BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52), weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne,
dass der Beschwerdeführer, soweit er sich letztinstanzlich zum Prozessthema (Nichteintreten) äussert, geltend machen lässt, es sei störend und willkürlich, wenn die IV-Stelle ihre hauptsächlich auf einer Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beruhende, in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangene Entscheidung selbst und ohne nähere Begründung als ausreichend bewerten könne,
dass dieses Vorbringen keine im Rahmen der Art. 95 f. BGG zulässige rechtliche Rüge ist (vgl. Urteil 9C_662/2008 vom 18. November 2008 E. 3.5), weil - wie dargelegt - der Nichteintretensentscheid der Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch bei Fehlen eigentlicher Revisionsgründe nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 S. 54),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen sei, dass die Beschwerdegegnerin noch über die Neuanmeldung vom 6. Juli 2012 zu verfügen haben wird (vgl. angefochtener Entscheid S. 3 E. 5.2.2), wogegen ihm der Rechtsweg offen steht,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juli 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle