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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_497/2013
Urteil vom 4. Juli 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dr. med. Z.________, Chefarzt Psychiatrisches Zentrum A.________.
Gegenstand
Zwangsmedikation im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Juni 2013 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Juni 2013 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, das eine Beschwerde der (am 11. März 2013 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB im Psychiatrischen Zentrum A.________ untergebrachten) Beschwerdeführerin gegen ihre (am 12. Juni 2013 in Anwendung von Art. 434 Abs. 1 ZGB durch den Chefarzt der Klinik angeordnete) Behandlung mit T.________ (intramuskuläre Injektionen) abgewiesen und die Verfügung vom 12. Juni 2013 bestätigt hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund eines ärztlichen Gutachtens) erwog, die an einer ... leidende, im Zustand der psychischen Dekompensation in die Klinik eingewiesene Beschwerdeführerin bedürfe zur Behandlung der psychischen Störung der erwähnten, im Behandlungsplan vorgesehenen Injektionen mit T.________, ohne diese Behandlung würde eine ernsthafte Selbst- bzw. Drittgefährdung drohen, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig, eine Alternative zur angeordneten medikamentösen Behandlung bestehe keine, diese sei daher verhältnismässig, die Voraussetzungen der Zwangsmedikation nach Art. 434 Abs. 1 ZGB seien erfüllt,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 24. Juni 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.________ und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann