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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_625/2012
Urteil vom 1. Juli 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
1. N.________, geboren 1995,
handelnd durch ihre Mutter A.________,
2. M.________, geboren 1993,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Kinderrente; Rückerstattung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 3. Juli 2012.
Sachverhalt:
A.
Mit zwei Verfügungen vom 26. Mai und 9. Juni 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich R.________ (Jg. 1965) mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zuzüglich zwei Kinderrenten für die beiden Töchter N.________ (Jg. 1995) und M.________ (Jg. 1993) zu. Als Ergebnis eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens hob sie die Rentenberechtigung mit Verfügung vom 21. April 2011 zufolge Meldepflichtverletzung (unterbliebene Anzeige eines Stellenantritts) rückwirkend per 1. März 2008 wieder auf. Gleichzeitig stellte sie die Rückforderung der dem Leistungsberechtigten ab diesem Zeitpunkt bis Ende März 2010 ausgerichteten Rentenbetreffnisse mittels separater Verfügung in Aussicht. Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 forderte sie - wie zuvor mit Vorbescheid vom 27. April 2011 angekündigt - auch von der seit November 2005 von R.________ geschiedenen A.________ die Rückerstattung der ihr für die beiden gemeinsamen, unter ihre elterliche Sorge gestellten Töchter N.________ und M.________ ab 1. März 2008 bis 31. März 2010 ausbezahlten Kinderrenten von insgesamt Fr. 11'260.-.
B.
Nachdem es mit lite pendente ergangenem - und unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Entscheid vom 4. Oktober 2011 die R.________ betreffende Verfügung vom 21. April 2011 bestätigt und dessen dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen hatte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auch die von N.________ und M.________ gegen die Verfügung vom 23. Juni 2011 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig ordnete es die Überweisung der Sache nach Eintritt der Rechtskraft seines Entscheides an die IV-Stelle zur Prüfung der Erlassfrage an.
C.
Beschwerdeweise lassen N.________ und M.________ dem Bundesgericht beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei von der verfügten Rückforderung abzusehen; zudem sei die IV-Stelle zu verhalten, ihnen die R.________ betreffenden Akten der Invalidenversicherung zu edieren, eventuell zumindest diejenigen, welche Aufschluss geben über die Neuberechnung von dessen Invalideneinkommen und über den Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung erstmals von den Gründen Kenntnis erhielt, welche den Anspruch auf Kinderrenten hinfällig machten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur in beschränktem Rahmen berichtigen oder ergänzen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), was von den Beschwerdeführerinnen jedoch gar nicht beantragt wird.
Des Weiteren wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, also auch solche, die vor Bundesgericht gar nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
Die für die Beurteilung der aufgeworfenen Streitpunkte massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen zurückgekommen.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, könne bei ihnen schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen, weil sie die von ihnen zurückgeforderten Kinderrenten rechtmässig bezogen hätten. Zur Begründung dieses Standpunktes berufen sie sich auf Art. 285 Abs. 2 ZGB und das ihre Eltern betreffende Scheidungsurteil des Bezirksgerichts vom 24. November 2005, in welchem die Einzelrichterin in Familiensachen unter anderem auch die vorangegangene Parteivereinbarung genehmigte, wonach "die ordentlichen IV-Kinderrenten zur ordentlichen Invalidenrente ... zusätzlich zum obgenannten Unterhaltsbeitrag für die Kinder geschuldet sind."
3.2. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Art. 285 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Wie schon aus dem Wortlaut dieser Norm hervorgeht, wird damit für solche Leistungen - zu welchen auch die Kinderrenten der Invalidenversicherung zählen - lediglich der Zahlungsmodus geregelt. Entsprechende Leistungsansprüche selbst lassen sich aus dieser Bestimmung hingegen nicht ableiten. Art. 285 Abs. 2 ZGB setzt deren Bestehen vielmehr voraus, damit die hinsichtlich des Zahlungsdestinatärs vorgesehene Folge eintreten kann. Fehlt es daran, was sich bei den zur Diskussion stehenden Kinderrenten einzig nach der invalidenversicherungsrechtlichen Gesetzgebung richtet, kann die zivilrechtlich vorgesehene Auszahlungsordnung nicht zum Tragen kommen. Ebenso wenig entfalten diesfalls gleichlautende (oder zumindest gleichbedeutende) Anordnungen des Scheidungsrichters Wirkung.
3.3. Wie mit rechtskräftig gewordenem Entscheid der Vorinstanz vom 4. Oktober 2011 erkannt wurde, fiel die Haupt- oder Stammrente des Vaters der Beschwerdeführerinnen per 1. März 2008 dahin. Als - unbestrittenermassen - akzessorische Leistungen dazu gilt dies auch für die diesen ausbezahlten Kinderrenten. Ab diesem Zeitpunkt haben die Beschwerdeführerinnen resp. deren Mutter als gesetzliche Vertreterin demnach Leistungen bezogen, auf welche kein Anspruch mehr bestand. Dies ist - entgegen deren Argumentation - als unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu bezeichnen.
3.4. Daran ändern weder die geltend gemachte Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug noch die behauptete wirtschaftliche Härte einer allfälligen Rückerstattung etwas, beschlagen diese Aspekte doch die Frage nach einem allfälligen Erlass der Rückerstattungsschuld, zu deren Beurteilung die Vorinstanz eine Überweisung der Sache an die IV-Stelle vorgesehen hat (Sachverhaltsteil Bst. B hievor, in fine). Auf die sich einzig auf die - auch vorinstanzlich unbeurteilt gebliebenen - Erlassvoraussetzungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) beziehenden Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist in diesem Verfahren nicht weiter einzugehen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerinnen anerkennen zwar, dass sie nie befugt waren, gegen die rückwirkende Aufhebung der Rente ihres Vaters und damit der Stammrente zu den ihnen ausgerichteten Kinderrenten ein Rechtsmittel einzulegen - was auf den Rentenanspruch als solchen, nicht aber auch auf dessen Auszahlungsweise zutrifft (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.5 S. 15 mit Hinweisen; SVR 2002 IV Nr. 5 S. 11 E. 4b S. 12). Dennoch stellen sie sich auf den Standpunkt, die Rechtmässigkeit des "Rentenentzugs" müsse überprüfbar sein, und machen geltend, dies sei mit dem Vorenthalten der ihren Vater betreffenden Rentenakten der Invalidenversicherung vereitelt worden.
4.2. Soweit sie in ihrer Beschwerdeschrift die Edition sämtlicher der ihren Vater betreffenden Akten der Invalidenversicherung verlangen, ist indessen nicht einzusehen, was sie mit diesem Begehren erreichen könnten, dessentwegen ihnen ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer uneingeschränkten Akteneinsicht zuzugestehen wäre. Nur weil die Vorinstanzen eine vollständige Aktenherausgabe aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigerten, kann ihnen jedenfalls keine Verletzung ihrer Begründungspflicht und damit des Anspruchs der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör vorgehalten werden. Nachdem der - in Rechtskraft erwachsene - Entscheid der Vorinstanz über die Rentenaufhebung vom 4. Oktober 2011 am 22. Dezember 2011 auch den Beschwerdeführerinnen zugestellt worden war, verblieb auch kein Raum für die wiederholt geltend gemachte "vorfrageweise" Überprüfung einzelner diesem zugrunde liegender Aspekte, lag doch bereits ein endgültiger Entscheid des in der Sache zuständigen Gerichts vor. Aus ihrem Argument: "Ohne Rentenentzug keine Rückforderung" können die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Rentenaufhebung definitiv feststeht. Was den Rentenanspruch als solchen anbelangt, bestand für die Gewährung jedenfalls vollständiger Akteneinsicht kein Anlass.
4.3. Dem bezüglich sämtlicher Rentenakten der Invalidenversicherung gestellten Editionsbegehren ist demnach nicht Folge zu geben (vgl. aber nachstehende E. 6.2). Nichts anderes gilt bezüglich des Eventualbegehrens auf Auflage derjenigen Akten, welche die Neuberechnung des Invalideneinkommens des Vaters der Beschwerdeführerinnen aufzeigen. Über dieses Element der Invaliditätsbemessung ist abschliessend befunden worden, ohne dass die Beschwerdeführerinnen je zu einer Mitwirkung welcher Art auch immer oder gar einer Rechtsmittelergreifung befugt gewesen wären. Ebenso wenig spielt die Nachvollziehbarkeit der korrekten Berücksichtigung der in Art. 31 Abs. 1 IVG aufgestellten Vorgaben für eine Rentenrevision im vorliegenden Verfahren eine Rolle.
5.
5.1. Weil der damals noch rentenberechtigt gewesene Vater der Beschwerdeführerinnen die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit der Invalidenversicherung nicht unverzüglich gemeldet und sich damit eine Meldepflichtverletzung zu Schulden kommen lassen hatte, war der Rentenanspruch gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 1. März 2008 aufzuheben; dies mit der Folge, dass die seither ausgerichteten Betreffnisse sowohl der Hauptrente als auch der akzessorisch dazu gehörenden beiden Kinderrenten als zu Unrecht bezogen gelten (E. 3.3 hievor). Aufgrund von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind diese zurückzuerstatten.
5.2. Richtigerweise ist die Vorinstanz wie zuvor schon die Verwaltung davon ausgegangen, dass die Rückerstattungspflicht bezüglich der Kinderrenten die Beschwerdeführerinnen resp. deren (vor dem Erreichen der Volljährigkeit) gesetzliche Vertreterin trifft (vgl. Urteil 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 3, nicht publ. in: BGE 139 V 106). Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV (wonach Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden, rückerstattungspflichtig sind) in Verbindung mit Art. 35 Abs. 4 IVG (welcher in dessen erstem Satz vorsieht, dass die Kinderrente - unter Vorbehalt der Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung nach Art. 20 ATSG und abweichender zivilrechtlicher Anordnungen [Satz 2] - wie die Rente ausbezahlt wird [vgl. auch Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter AHVV]). Anlass zu einer von diesem in Lehre und Rechtsprechung nicht in Frage gestellten Grundsatz abweichenden Betrachtungsweise bieten die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerinnen oder deren Mutter die zur Rückforderung der erhaltenen Kinderrenten führende Meldepflichtverletzung ihres Vaters nicht zu verantworten haben.
6.
Beizupflichten ist den Beschwerdeführerinnen allerdings darin, dass die Beurteilung der Rückerstattungspflicht des Hauptrentners und allfälliger Drittempfänger nicht zwingend in allen Punkten identisch ausfallen muss. Dies trifft namentlich auf die Frage nach der Verwirkung des Rückforderungsanspruches zu, wenn dieser bei verschiedenen Leistungsempfängern - wie hier - nicht gleichzeitig geltend gemacht wird.
6.1. Nach dem bei revisionsweisen Rentenaufhebungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG massgebenden Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG erlischt ein Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (Urteil 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 2, nicht publ. in: BGE 139 V 106 mit Hinweis).
6.1.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, den Vorbescheid vom 27. April 2011 frühestens am 2. Mai 2011 erhalten zu haben, womit die Einhaltung der einjährigen relativen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG versäumt worden sei. Diesem Schluss scheint die Überlegung zugrunde zu liegen, fristauslösend sei ein Zeitpunkt ganz kurz nach Einleitung des (ihren Vater betreffenden) Rentenrevisionsverfahrens im April 2010 gewesen. Dies trifft jedoch ganz offensichtlich nicht zu. Insbesondere kann aus dieser Annahme nicht geschlossen werden, der Vorbescheid vom 27. April 2011 sei den Beschwerdeführerinnen erst nach Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG eröffnet worden.
Dass es im April 2010 von Amtes wegen zu einem Rentenrevisionsverfahren kommen würde, war bereits in der von der IV-Stelle der zuständigen Ausgleichskasse überwiesenen Mitteilung ihres Beschlusses über die Invalidität vom 13. April 2005 vorgesehen. In jenem Dokument - das in den Akten des hier laufenden Verfahrens der Beschwerdeführerinnen liegt - war als Revisionstermin der 1. April 2010 angegeben worden. Wie sich aus dem den Vater der Beschwerdeführerinnen betreffenden vorinstanzlichen Entscheid vom 4. Oktober 2011 ergibt, ist dies mit der Zusendung des Fragebogens für die Rentenrevision an den Hauptrentenberechtigten offenbar denn auch tatsächlich geschehen, wobei dieses - sich nicht in den Akten befindliche Dokument - das Datum des 27. April 2010 tragen soll. Wie es sich diesbezüglich genau verhält, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dieses Formular vom Empfänger nämlich bereits Anfang April 2010 - und nicht erst (wie im Entscheid vom 4. Oktober 2011 angenommen) kurz nach dem 27. April 2010 - retourniert worden wäre, bleibt zu beachten, dass die Verwaltung mit dem ausgefüllten Revisionsfragebogen zwar Kenntnis von der schon vor längerer Zeit angetretenen Stelle erhalten hat, ihr damit aber noch keine ausreichenden Informationen vorlagen, um die heute angefochtene Rückforderung begründen zu können. Eine gewisse (angemessene) Zeit für noch erforderliche Abklärungen muss ihr zugestanden werden (vgl. Urteil 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4, nicht publ. in: BGE 139 V 106). Sie ordnete dementsprechend einerseits medizinische Abklärungen an und holte andererseits nebst einem IK-Auszug Lohnauskünfte bei der neuen Arbeitgeberin ein. Erst deren Angaben (die sie laut angefochtenem Entscheid am 17. Mai 2010 erhalten haben soll) ermöglichten ihr die Feststellung, dass der Versicherte wieder in der Lage war, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Diese Auskunft konnte sie jedenfalls nicht mehr als ein Jahr vor Eröffnung des Vorbescheids vom 27. April 2011 erhalten haben, sodass dessen Zustellung an die Beschwerdeführerinnen Anfang Mai 2011 auf jeden Fall noch vor Ablauf der für die Rückforderung zu beachtenden Verwirkungsfrist erfolgt sein musste. Dass die Zustellung des Vorbescheids - und nicht erst der Rückforderungsverfügung selbst - für die Fristwahrung massgebend ist, wurde von der Rechtsprechung mehrfach bestätigt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584; Urteil 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 2), woran trotz der in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände festzuhalten ist.
6.1.2. Angesichts dieser - den Beschwerdeführerinnen spätestens durch die Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids vom 4. Oktober 2011 am 22. Dezember 2011 zumindest mittelbar bekannt gewordenen - Umstände erweist sich die vor Bundesgericht am 22. August 2012 erneut geltend gemachte Einrede der Verwirkung des zur Diskussion stehenden Rückforderungsanspruches als offensichtlich unbegründet.
6.2. Dennoch ist einzuräumen, dass die Verwaltung in diesem Punkt ihren sich aus Art. 47 ATSG ergebenden Pflichten nicht nachgekommen ist. In lit. b von Abs. 1 dieser Bestimmung wird ausdrücklich festgehalten, dass den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine aufgrund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen, grundsätzlich Akteneinsicht zusteht. Es geht angesichts dieser Norm nicht an, den Beschwerdeführerinnen, welche sich gegen eine - betragsmässig nicht unbedeutende - Rückforderung zur Wehr setzen wollen, jegliche Akteneinsicht unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken schlicht zu verweigern. Dies umso weniger, als sich die Verwaltung schon in der Verfügung vom 23. Juni 2011 mit der Stellung ihrer Rückforderung begnügt hatte, ohne jegliche über den blossen Hinweis auf die erfolgte Rentenaufhebung hinausgehende nähere Angaben zu machen. Den Beschwerdeführerinnen war es damit nicht möglich, sich ein Bild über die Rechtfertigung der Rückforderung, mit der sie sich plötzlich konfrontiert sahen, zu machen und diese allenfalls sachgerecht anzufechten. Damit lag seitens der Verwaltung auch eine Verletzung des Gehörsanspruches vor (vgl. Urteil 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 6.2.1, nicht publ. in: BGE 139 V 106). Nachdem diesen Unzulänglichkeiten im kantonalen Beschwerdeverfahren immerhin insoweit begegnet werden konnte, dass sich die Rechtmässigkeit der streitigen Rückforderung im Ergebnis nunmehr zuverlässig bejahen lässt (E. 6.1.2 hievor), ist von der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids trotz der festgestellten, im Verhalten der Verwaltung begründeten Mängel abzusehen. Auch die bezüglich der Einhaltung der Verwirkungsfrist eventualiter beantragte Aktenedition kann unterbleiben.
7.
Mit der Verletzung des Gehörsanspruches (E. 6.2 hievor), namentlich dem Vorenthalten der Akten, die über die Einhaltung der Verwirkungsfrist Aufschluss geben, hat die Verwaltung das Verfahren zumindest mitverursacht, weshalb ihr die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) auferlegt werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 [erster Satzteil] und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juli 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl