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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_521/2013
Urteil vom 1. Juli 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ramona Hinz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederherstellung der Einsprachefrist,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. April 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids dem Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Sie hat nebst einem Antrag und einer Begründung eine Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdefrist wird nach ständiger Rechtsprechung weder durch eine rechtzeitige Fax-Eingabe ans Bundesgericht noch durch rechtzeitige Aufgabe bei der Deutschen Post gewahrt (Urteile 9C_221/2013 vom 26. März 2013, 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008).
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 29. April 2013 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief am 29. Mai 2013 ab. Die Fax-Eingabe von diesem Tag (act. 1) erfüllt die Formvorschriften nicht. Die schriftliche Fassung wurde ebenfalls am 29. Mai 2013, um 21.00 Uhr, in Hannover der Deutschen Post übergeben (act. 2 mit Umschlag). Sie konnte am selben Tag nicht mehr bei der schweizerischen Post eintreffen und ist deshalb verspätet.
2.
Im Übrigen genügt die Beschwerde auch materiell den Anforderungen nicht. Die Staatsanwaltschaft hatte einen Strafbefehl an eine Adresse des Beschwerdeführers zuzustellen versucht, die ihr von der Einwohnerkontrolle der Stadt Hannover bestätigt worden war (angefochtener Entscheid S. 8). Welche Norm besagen würde, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht auf die Auskunft der Einwohnerkontrolle hätte verlassen dürfen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Eingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
3.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter : Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn