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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_747/2012
Urteil vom 27. Juni 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luzius Schmid,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bieler,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Gegenstand
Einstellungsverfügung; Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden, II. Strafkammer, vom 2. November 2012.
Sachverhalt:
A.
Am 23. Mai 2011 wollte X.________ in A.________ mit einer Karrette die Wiese von Y.________ überqueren, um zum Ferienhaus seiner Familie zu gelangen. Y.________ war mit der von X.________ gewählten Route nicht einverstanden und versperrte ihm den Weg, was zu einer Auseinandersetzung führte. Im Anschluss an diesen Vorfall erhob Y.________ Strafantrag gegen X.________ wegen einfacher Körperverletzung. Umgekehrt erhob dieser Strafantrag gegen Y.________ wegen Sachbeschädigung, Drohung und Nötigung.
Mit Strafbefehl vom 2. August 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft Graubünden X.________ wegen Tätlichkeiten im Sinn von Art. 126 Abs. 1 StGB zu einer Busse von 300 Franken.
Am 7. August 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen Y.________ ein und verwies die Zivilklage von X.________ auf den Zivilweg. X.________ focht diese Einstellungsverfügung beim Kantonsgericht Graubünden an mit dem Antrag, Y.________ sei wegen Tätlichkeiten zu bestrafen.
Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wies die Beschwerde von X.________ am 2. November 2012 ab, soweit der darauf eintrat.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und Y.________ wegen Tätlichkeiten zu bestrafen. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz oder zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
C.
Kantonsgericht und Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. Y.________ beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen.
D.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2013 ersucht X.________, das Verfahren zu sistieren, da er beim Kantonsgericht ein Erläuterungsgesuch nach Art. 83 StPO gestellt habe.
E.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 setzte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Verfahren längstens bis am 31. Mai 2013 aus.
F.
Am 17. April 2013 wies der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden das Erläuterungsgesuch ab.
G.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 ersucht X.________, zum Erläuterungsentscheid Stellung nehmen zu können.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren eingestellt bleibt. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Dass gegen den Entscheid des Kantonsgerichts die Erläuterung nach Art. 83 StPO offen steht und der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat, ändert daran nichts, da mit der Erläuterung grundsätzlich keine materielle Abänderung des zu erläuternden Entscheids verlangt werden kann und das Erläuterungsverfahren zwischenzeitlich ohnehin abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer war als Strafantragsteller Privatkläger (Art. 118 Abs. 2 StPO) und als solcher am kantonalen Verfahren beteiligt. Er hat dabei Zivilansprüche erhoben, die er aus dem angeblich strafbaren Verhalten der Beschwerdegegnerin ableitet. Der angefochtene Entscheid kann sich daher auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken, womit der Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt ist (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
Gegenstand des Verfahrens ist allerdings einzig, ob das Kantonsgericht Bundesrecht verletzte, indem es am 2. November 2012 die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin schützte. Das in der Folge vom Beschwerdeführer nach Art. 82 StPO angehobene, vom Kantonsgericht am 9. April 2013 abgeschlossene Erläuterungsverfahren liegt damit ausserhalb des Streitgegenstands des bundesgerichtlichen Verfahrens. Der Antrag des Beschwerdeführers, sich zu dessen Ergebnis bzw. zur Verfügung vom 17. April 2013 zu äussern, ist daher abzuweisen.
2.
Ein Strafverfahren ist u.a. dann einzustellen, wenn kein Tatverdacht mehr besteht, der eine Anklage rechtfertigen könnte, kein Straftatbestand erfüllt ist oder ein Prozesshindernis besteht (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO).
Der bereits altrechtlich unter der Herrschaft der kantonalen Prozessordnungen in Kraft stehende Grundsatz "in dubio pro duriore" (z.B. Urteil 6B_879/2010 vom 24. März 2011) fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 137 IV 219 E. 7.1-7.2 S. 226 f.). Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2).
3.
3.1. Das Kantonsgericht hat zwar Zweifel daran geäussert, ob es auf die Beschwerde überhaupt eintreten könne, sie aber jedenfalls in der Eventualbegründung auch materiell geprüft und insoweit als unbegründet abgewiesen. Nachdem von keiner Seite geltend gemacht wird, das Kantonsgericht hätte die Beschwerde nicht materiell behandeln dürfen, ist die Kritik des Beschwerdeführers an den kantonsgerichtlichen Eintretenserwägungen, die insbesondere auch Gegenstand des Erläuterungsbegehrens waren, für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens unerheblich.
3.2. Der Vorfall vom 23. Mai 2011 ist insoweit unbestritten, als der Beschwerdeführer die Wiese der Beschwerdegegnerin mit einer Karrette überqueren wollte und diese ihm den Weg versperrte. Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Einstellungsverfügung, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 926 ZGB berechtigt war, den Beschwerdeführer in angemessener Weise am Überqueren ihrer Wiese zu hindern. Die von ihr gewählten Mittel - Blockieren der Weiterfahrt, Zurückhalten der Schubkarre und allenfalls Zurückhalten des Beschwerdeführers am Arm - seien nicht zu beanstanden. Nicht zu rechtfertigen wäre, wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer geschlagen hätte. Davon sei indessen nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer sei ein Tag nach dem Vorfall in Anwesenheit seines Rechtsvertreters umfassend zur Sache befragt worden. Aus dieser Einvernahme ergebe sich klar, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht geschlagen habe. Dieser habe denn auch folgerichtig keinen Strafantrag wegen Tätlichkeiten gestellt. Mehrere Monate später in der Konfrontationsbefragung mit der Zeugin Z.________ habe der Beschwerdeführer dann ausgesagt, die Beschwerdegegnerin habe versucht, ihn zu schlagen, was als versuchte Übertretung strafrechtlich irrelevant wäre. Erst danach habe der Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin behauptet, diese habe ihn geschlagen. Die Beschwerdegegnerin habe stets konsequent bestritten, den Beschwerdeführer geschlagen zu haben, und auch die Zeugin Z.________ könne einen solchen Übergriff nicht bestätigen. Unter diesen Umständen sei das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin wegen Tätlichkeiten einzustellen.
3.3. Der Beschwerdeführer hat am Tag nach dem Vorfall, als er diesen im Beisein seines Anwaltes ausführlich schilderte, nicht behauptet, von der Beschwerdegegnerin geschlagen worden zu sein, sondern nur gesagt, sie habe die Hand im Sinne einer Drohgebärde gegen ihn erhoben. Der Beschwerdeführer hat dieses Polizeiprotokoll durchgelesen und an vielen Stellen handschriftliche Korrekturen angebracht, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es seine Aussagen zuverlässig wiedergibt. Gut ein halbes Jahr nach dem Vorfall sagte der Beschwerdeführer dann anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschwerdegegnerin und der Zeugin Z.________ aus, die Beschwerdegegnerin habe versucht, ihn zu schlagen. Diese beiden Aussagen sind miteinander vereinbar, es erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die von ihm in der ersten Befragung geschilderte Drohgebärde als Versuch interpretierte, ihn zu schlagen. In der anschliessenden Konfrontation mit der Beschwerdegegnerin beschuldigte er diese erstmals, ihm einen Schlag gegen den Kopf versetzt zu haben, den er mit dem Oberarm habe abwehren können. Diese späte, in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen stehende Beschuldigung erweist sich unter diesen Umständen als wenig glaubhaft. Der Einwand des Beschwerdeführers, alle seine Aussagen seien miteinander vereinbar, ist klarerweise unzutreffend, besteht doch ein entscheidender Unterschied darin, ob es seine Kontrahentin bei einer Drohgebärde belassen oder effektiv zugeschlagen hat. Auch aus der Sachverhaltsdarstellung des Kantonsgerichts kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein aus der Aussage, es sei zu einem Handgemenge gekommen, ergibt sich keineswegs zwingend, dass sich beide Kontrahenten Tätlichkeiten zu Schulden kommen liessen. Die Beschwerdegegnerin sagte zudem konsequent aus, den Beschwerdeführer nicht geschlagen zu haben, und die Zeugin Z.________ hat keinen solchen Schlag beobachtet. Es kann daher praktisch ausgeschlossen werden, dass die Beweislage eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin wegen Tätlichkeiten erlaubt hätte. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist daher nicht zu beanstanden, das Kantonsgericht hat sie zu Recht geschützt.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zudem der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Störi