BGer 6B_371/2013
 
BGer 6B_371/2013 vom 26.06.2013
{T 0/2}
6B_371/2013
 
Urteil vom 26. Juni 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Januar 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer kollidierte mit einem anderen Fahrzeuglenker. In der Folge sagte dessen Mutter als Mitfahrerin aus, sie sei die Lenkerin gewesen. Später nahm sie die Aussage zurück.
2.2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Anforderung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er befasst sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid und führt nicht aus, was daran gegen das Recht verstossen soll, sondern schildert die Angelegenheit aus seiner Sicht, wie er dies in einer Strafanzeige tun könnte. Vor Bundesgericht ist dieses Vorgehen unzulässig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn