BGer 8C_61/2013
 
BGer 8C_61/2013 vom 25.06.2013
{T 0/2}
8C_61/2013
 
Urteil vom 25. Juni 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Gutachtenskosten),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht,
vom 30. August 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
Der 1963 geborene B.________ war seit April 1980 als Rangierlokführer bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB in Basel tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. September 2009 erlitt B.________ beim Aufsteigen auf die Rangierlokomotive einen Stolpersturz und zog sich dabei eine distale Radiusfraktur am linken Handgelenk sowie eine Rissquetschwunde an der Stirn zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 16. August 2010 verneinte sie eine Leistungspflicht für die inzwischen aufgetretenen Schulterbeschwerden links, da kein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. September 2009 bestehe. Im Einspracheverfahren, in welchem sich B.________ im Wesentlichen auf die Ausführungen der Dres. med. H.________ und W.________, Kantonsspital X.________, Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1. September 2010 berief und das Fehlen einer detaillierten Abklärung rügte, holte die SUVA eine Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Oktober 2010 ein und hielt mit Einspracheentscheid vom 17. März 2011 an ihrem Standpunkt fest.
 
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft nach Einholung eines orthopädischen Aktengutachtens des Prof. Dr. med. D.________, Orthopädie FMH, Universitätsklinik Z.________, vom 31. Januar 2012 mit Entscheid vom 30. August 2012 ab und auferlegte der SUVA die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 3'488.45.
 
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SUVA, der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. August 2012 sei insoweit teilweise aufzuheben, als ihr darin die Kosten für die gerichtliche Begutachtung von Fr. 3'488.45 auferlegt worden seien.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor B undesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; vgl. auch BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584, je mit Hinweisen).
 
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die Kosten des von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens des Prof. Dr. med. D.________ vom 31. Januar 2012 der SUVA überbunden hat.
2.1. Die Vorinstanz hat die Überbindung der Kosten des Gerichtsgutachtens mit Berufung auf BGE 137 V 210 begründet. Sie hat ausgeführt, in Anbetracht der bezüglich der Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden diametral auseinanderliegenden medizinischen Berichte sei das von Prof. Dr. med. D.________ erstellte Gerichtsgutachten vom 31. Januar 2012 für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich gewesen, weshalb die Kosten dafür von der SUVA zu tragen seien.
2.2. Die Überbindbarkeit der Kosten eines Gerichtsgutachtens auf den Unfallversicherer im Sinne von BGE 137 V 210 wird von der SUVA nicht grundsätzlich bestritten. Sie macht jedoch geltend, im vorliegenden Fall sei die Einholung eines Gerichtsgutachtens Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung der Aktenlage gewesen. Ein Gutachten sei für den Entscheid weder nötig noch unerlässlich gewesen.
 
3.
Das Bundesgericht hat sich im jüngst ergangenen Urteil 8C_984/2012 vom 6. Juni 2013 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, wer die Kosten eines gerichtlich angeordneten Gutachtens im Verfahren der Unfallversicherung zu tragen hat. Es hat erkannt, dass in sinngemässer Anwendung der gemäss BGE 137 V 210 für Verfahren der Invalidenversicherung geltenden Grundsätze die Kosten einer Expertise, welche das kantonale Gericht in einem Verfahren der Unfallversicherung bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit anstelle einer Rückweisung einholt, dem Unfallversicherer auferlegt werden können, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verfahren vor dem Versicherungsträger in rechtserheblicher Weise nicht ausreichend beweiswertig sind, zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt (vgl. Urteil 8C_984/2012 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 263 ff.).
 
4.
Zu prüfen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz das Gerichtsgutachten eingeholt hat.
4.1. Im kantonalen Verfahren materiell zu beurteilen war die Frage, ob die Schulterbeschwerden links des Versicherten in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 5. September 2009 stehen, was eine Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung zur Folge hätte.
4.2. Zur massgebenden Frage der Unfallkausalität enthalten die Akten - wie das kantonale Gericht dargelegt hat - sich widersprechende medizinische Berichte.
4.2.1. Die behandelnden Ärzte Dres. med. H.________ und W.________ hielten im Bericht vom 1. September 2010 fest, der Versicherte habe erstmals vier Monate nach dem Unfall über vermehrte Schulterbeschwerden berichtet. Einer eventuellen Erwähnung von leichten Schulterschmerzen sei aufgrund der vordringlichen Diagnose der Radiusfraktur und dem schleppenden Verlauf wahrscheinlich zunächst keine Bedeutung beigemessen worden. Nach Abklingen der Symptomatik am linken Handgelenk habe der Patient die Schmerzen in der Schulter erst richtig wahrgenommen. Die beiden Ärzte hielten die Beschwerden in der linken Schulter bei initialem Trauma an der linken Extremität für nicht so unwahrscheinlich wie die SUVA, habe der Versicherte doch bereits in der initialen Anamnese vom 5. September 2009 einen Sturz auf den linken Arm angegeben. Eine Traumatisierung der Supraspinatus- und Bizepssehne sei keineswegs unwahrscheinlich. Zudem habe sicherlich eine Schonhaltung bei persistierenden Schmerzen und sechswöchigem Gipstragen zur schleichenden Exazerbation einer bereits bestehenden Symptomatik beigetragen. Zusammenfassend sahen die Dres. H.________ und W.________ einen wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 5. September 2009 und den Beschwerden an der linken Schulter.
4.2.2. Demgegenüber bezeichnete Kreisarzt Dr. med. G.________ in der Aktennotiz vom 10. August 2010 die Befunde der Schulter links bloss als eine mögliche Folge des Unfallereignisses vom 5. September 2009. In der ärztlichen Beurteilung vom 6. Oktober 2010 hielt er sodann fest, aufgrund der ihm vorliegenden Dokumentation, wonach Schulterbeschwerden erstmals ab Dezember 2009 aufgetreten und erstmals in den Berichten vom April 2010 erwähnt worden seien, habe er die Unfallkausalität verneint. Aktenkundig sei keine Schulterpathologie in unmittelbarer Folge des Unfallereignisses dokumentiert worden. Die Ausführungen der Ärzte des Kantonsspitals X.________ seien spekulativ. Abschliessend hielt Dr. med. G.________ fest, seine medizinische Beurteilung erfolge aufgrund der vorgelegten Akten. Es würde nicht erstaunen - so der Kreisarzt -, wenn die weiteren Abklärungen einen davon divergierenden Sachverhalt ergeben würden mit einem früheren Auftreten von Schulterbeschwerden, erklärt durch die Ruhigstellung der Radiusfraktur auf einer Gipsschiene, schmerzbedingt vermindertem Gebrauch der oberen Extremität, usw. Hiermit wäre die Unfallkausalität als wahrscheinlich anzunehmen. Dies sei jedoch eine andere Einschätzung als im Schreiben des Kantonsspitals X.________ "eine Traumatisierung der Supraspinatus- und Bizepssehne sei keineswegs unwahrscheinlich".
4.3. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 44. S. 470; vgl. auch Urteil 8C_397/2012 vom 14. März 2013 E. 5.1). Solche Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.________ vermochten die Ausführungen der Dres. med. H.________ und W.________ vom 1. September 2010 ohne Weiteres zu begründen, zumal in der kreisärztlichen Beurteilung vom 6. Oktober 2010 die Möglichkeit eines divergierenden Sachverhaltes mit anderer Kausalitätsbeurteilung ausdrücklich erwähnt wird. Zu Recht hat somit die Vorinstanz in Anbetracht der in rechtserheblichen Punkten widersprüchlichen und nicht ausreichend beweiswertigen Aktenlage ein Gerichtsgutachten zur Frage der Unfallkausalität eingeholt und die Kosten dafür der SUVA auferlegt. Dass das eingeholte Gutachten des Dr. med. D.________ vom 31. Januar 2012 den Standpunkt der SUVA bestätigt, ist für die Auferlegung der Kosten nicht relevant.
 
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Kosten sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Juni 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch