BGer 6B_520/2013
 
BGer 6B_520/2013 vom 25.06.2013
{T 0/2}
6B_520/2013
 
Urteil vom 25. Juni 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 5. April 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, die kantonalen Behörden hätten das bundesgerichtliche Urteil 1B_10/2012 vom 29. März 2012 nicht beachtet.
3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 9 BV und führt sinngemäss aus, die kantonalen Behörden seien von einem mangelhaft und willkürlich festgestellten Sachverhalt ausgegangen.
 
4.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn