BGer 1B_144/2013
 
BGer 1B_144/2013 vom 24.06.2013
{T 0/2}
1B_144/2013
 
Urteil vom 24. Juni 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau.
Gegenstand
Übernahmeverfügung / Zuständigkeit,
Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 12. März 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 24. Februar 2012 reichte der Gemeinderat Feusisberg bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Strafanzeige ein gegen Y.________ wegen Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 StGB, gegen Organe der Z.________ AG (insbesondere den Verwaltungsratspräsidenten A.________) wegen mehrfacher Missachtung von Bauvorschriften und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn von Art. 292 StGB sowie gegen X.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn von Art. 292 StGB ein. X.________ warf er vor, Räumlichkeiten der Gewerbeliegenschaft B.________ in Schindellegi als Mieter rechtswidrig zu Wohnzwecken genutzt und diese Nutzung trotz behördlichem Verbot weitergeführt zu haben. Y.________ und Organe der Z.________ AG sollen diese Liegenschaft als Vertreter der Eigentümerin bzw. Vermieterin X.________ unzulässigerweise zu Wohnzwecken überlassen haben.
Am 17. Januar 2013 übernahm die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln das Strafverfahren gegen X.________.
X.________ focht diese Übernahmeverfügung an mit dem Antrag, das Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz zu führen.
Am 12. März 2013 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die Beschwerde ab.
 
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diese Verfügung aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führen zu lassen.
 
C.
Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Oberstaatsanwaltschaft einen Kompetenzstreit zwischen einem Beschuldigten und einer Untersuchungsbehörde kantonal letztinstanzlich beurteilt. Dagegen steht nach der Praxis die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG ans Bundesgericht offen, auch wenn die Oberstaatsanwaltschaft kein oberes Gericht im Sinn von Art. 80 Abs. 2 BGG ist (BGE 138 IV 214 E. 1). Der Beschwerdeführer war als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens und ist als Beschuldigter zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab; es handelt sich vielmehr um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG. Dagegen ist die Beschwerde zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
 
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie die Übernahmeverfügung vom 17. Januar 2013 erlassen habe, ohne ihm vorgängig Gelegenheit gegeben zu haben, dazu Stellung zu nehmen.
Diese Rüge erhob der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Oberstaatsanwaltschaft nicht, weshalb sich diese dazu nicht geäussert hat; sie war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs verpflichtet, dies von Amtes wegen zu tun. Nach Treu und Glauben muss der Beschwerdeführer den Instanzenzug nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpfen (BGE 133 III 638 E. 2; Urteil 1C_163/2010 vom 13. April 2010, E. 5). Dies hat er vorliegend unterlassen, weshalb sich die erstmals vor Bundesgericht erhobene Gehörsverweigerungsrüge als unzulässig erweist.
 
3.
3.1. Nach § 56 Abs. 1 i.V.m. § 20 der kantonalen Justizverordnung vom 18. November 2009 (JV) ist die kantonale Staatsanwaltschaft zuständig für die Verfolgung von Verbrechen mit einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 12'000.--. Bei Übertretungen führt die Staatsanwaltschaft des Bezirks das Verfahren (§ 65 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 und 56 JV). Die Zuständigkeiten bleiben bestehen, auch wenn sich nachträglich ergibt, dass eine andere Staatsanwaltschaft im Kanton zuständig wäre (§§ 56 Abs. 2 und 65 Abs. 2 JV). Unabhängig von dieser kantonalen Zuständigkeitsregelung sind nach dem in Art. 29 StPO festgelegten Grundsatz der Verfahrenseinheit Straftaten u.a. dann durch die gleiche Behörde gemeinsam zu verfolgen, wenn Mittäterschaft vorliegt (Abs. 1 lit. b).
3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft hat im angefochtenen Entscheid erwogen, nach der kantonalen Zuständigkeitsregelung sei die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln für die Verfolgung des Beschwerdeführers, dem eine Übertretung vorgeworfen werde, zuständig. Ihm und den in dieser Angelegenheit ebenfalls beschuldigten Vertretern der Eigentümer- bzw. Vermieterschaft werde kein mittäterschaftliches Handeln vorgeworfen, was nach Art. 29 StPO eine Trennung der Verfahren ausschliessen würde. Die kantonale Staatsanwaltschaft habe nach Eingang der polizeilichen Ermittlungen die Klärung der Gerichtsstandsfrage eingeleitet, womit auch § 56 Abs. 2 JV der Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln nicht entgegenstehe.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt wie schon vor der Vorinstanz, ihm und den Vertretern der Eigentümerin bzw. Vermieterin würden gemeinschaftlich begangene Delikte vorgeworfen, weshalb eine Trennung der Verfahren nach Art. 29 StPO ausgeschlossen sei. Zudem verbiete auch § 56 Abs. 2 JV der kantonalen Staatsanwaltschaft, ein bei ihr hängiges Verfahren abzutreten, wenn sich im nachhinein erweise, dass eine andere Untersuchungsbehörde zuständig wäre. Die Übernahme des Verfahrens gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln sei damit bundesrechtwidrig.
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, sich über den vom Gemeinderat Feusisberg am 1. September 2011 unter dem Hinweis auf Art. 292 StGB gegenüber der Eigentümer- bzw. Vermieterschaft und verschiedenen Mietern verfügten Nutzungsstopp für die Liegenschaft B.________ hinweggesetzt zu haben. Danach hatte der Beschwerdeführer die von ihm gemieteten und zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten fristgerecht zu verlassen, die Vermieterin bzw. Eigentümerin dafür zu sorgen, dass die Räumlichkeiten ab dem Fristablauf nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden. Der Beschwerdeführer und die Eigentümer- bzw. Vermieterschaft werden damit verdächtigt, sich je eigenständig über die ihnen vom Gemeinderat Feusisberg am 1. September 2011 auferlegten Verpflichtungen hinweggesetzt zu haben, es wird ihnen aber nicht vorgeworfen, gemeinsam - als Mittäter, Gehilfen oder Anstifter - gehandelt zu haben. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es liege ein gemeinsamer Tatentschluss vor (Beschwerde Ziff. 18 S. 13), behauptet aber nicht, sich mit der Eigentümer- bzw. Vermieterschaft in irgendeiner Weise über die Missachtung des Nutzungsstopps verständigt zu haben. Er spricht denn an anderer Stelle auch von einer "Mittäterschaft im erweiterten Sinn", womit er selber offenkundig und zu Recht nicht von einer (eigentlichen) Mittäterschaft ausgeht, die nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO eine gemeinsame Verfolgung erheischen würde.
4.2. Den Einwand des Beschwerdeführers, die kantonale Staatsanwaltschaft habe das Verfahren gegen ihn unter Verletzung von § 56 Abs. 2 JV an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln abgetreten, hat die Oberstaatsanwaltschaft bereits plausibel widerlegt. Vor allem aber macht er in diesem Zusammenhang keine Bundesrechtsverletzung und damit keinen zulässigen Beschwerdegrund im Sinn von Art. 95 BGG geltend.
4.3. Die Strafverfolgungsbehörden gehen somit nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer und die Vertreter der Eigentümer- bzw. Vermieterschaft die ihnen vorgeworfenen Delikte in irgendeiner Weise gemeinsam begangen haben könnten, und sie haben jedenfalls zurzeit auch keinen Anlass, das anzunehmen. Die Oberstaatsanwaltschaft hat daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie im angefochtenen Entscheid die bei ihr angefochtene Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln schützte und es damit im Ergebnis zuliess, dass die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und die übrigen in dieser Sache Beschuldigten von verschiedenen Behörden geführt werden. Die Rüge ist unbegründet.
 
5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi