BGer 1B_196/2013
 
BGer 1B_196/2013 vom 21.06.2013
{T 0/2}
1B_196/2013
 
Urteil vom 21. Juni 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Härri.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela,
gegen
Staatsanwaltschaft Baden, Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt eine Strafuntersuchung gegen den türkischen Staatsangehörigen X.________ wegen des Verdachts zahlreicher Straftaten.
 
B.
X.________ führt mit von ihm selbst verfasster Eingabe vom 25. Mai 2013 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben; er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
 
C.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Dauer der Haft sei nicht mehr verhältnismässig.
2.2. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
2.3. In der Schlusseinvernahme vom 23. April 2013 warf der Staatsanwalt dem Beschwerdeführer insbesondere vor:
 
3.
Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hinreichend begründet. Er war denn auch ohne Weiteres in der Lage, diesen sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zu verneinen.
 
4.
Die Beschwerde ist danach - im Verfahren gemäss Art. 109 BGG - abzuweisen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri