BGer 1C_576/2013
 
BGer 1C_576/2013 vom 19.06.2013
{T 0/2}
1C_576/2013
 
Urteil vom 19. Juni 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Kostenvorschuss im Rekursverfahren / unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 30. April 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
Am 15. Mai 2012 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau X.________ die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für einen Personenwagen und ein Motorrad, dies mit der Begründung, dass er trotz zweimaliger Mahnung Rechnungen des Strassenverkehrsamtes nicht beglichen habe.
 
2.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 30. April 2013 führt X.________ mit Eingabe vom 6. Juni (Postaufgabe: 7. Juni) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht.
 
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
 
4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben. Das Gesuch, für das bundesgerichtliche Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird damit gegenstandslos.
 
Demnach wird erkannt:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp