BGer 5A_418/2013
 
BGer 5A_418/2013 vom 12.06.2013
{T 0/2}
5A_418/2013
 
Verfügung vom 12. Juni 2013
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Zuweisung von Grundeigentum),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden (bundesgerichtliches Verfahren 5A_418/2013),
 
in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 10. Juni 2013 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt der Präsident:
 
1.
Das Verfahren 5A_418/2013 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann