BGer 1F_5/2013
 
BGer 1F_5/2013 vom 10.06.2013
{T 0/2}
1F_5/2013
 
Urteil vom 10. Juni 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Forster.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012.
 
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juni 2012 eine Beschwerde von X.________ gegen die Abweisung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies (Verfahren 1B_45/2012);
dass X.________ mit Eingabe vom 28. Januar 2013 ein Revisionsgesuch gegen das genannte Bundesgerichtsurteil eingereicht hat;
dass das Bundesgericht bei Einstimmigkeit in Dreierbesetzung und mit summarischer Begründung über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden entscheidet (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG) und diese Verfahrensregelung auch für Revisionsgesuche (Art. 121-128 BGG) sinngemäss gilt;
dass die Gesuchstellerin appellatorische materielle Rügen in der bereits rechtskräftig beurteilten Sache vorbringt;
dass sie zwar geltend macht, ihr Lebenspartner habe diverse (von ihr unterzeichnete) Prozesseingaben verfasst, dass damit ein gesetzlicher Revisionsgrund (Art. 121-123 BGG) aber offensichtlich weder dargelegt, noch erfüllt ist;
dass offen bleiben kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Revisionsgesuch gegeben wären;
dass bei dieser Sachlage bei den verfahrensbeteiligten Behörden keine Stellungnahmen einzuholen sind (Art. 127 BGG);
dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
dass das von der Gesuchstellerin erhobene Begehren um unentgeltliche Prozessführung zwar ebenfalls abzuweisen ist (da das Revisionsgesuch zum Vornherein aussichtslos war), auf die Erhebung von Gerichtskosten hier jedoch - ausnahmsweise - nochmals verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Das Begehren um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster