BGer 2C_891/2012
 
BGer 2C_891/2012 vom 07.06.2013
{T 0/2}
2C_891/2012
 
Urteil vom 7. Juni 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tarkan Göksu,
gegen
Einwohnergemeinde Thun, Thunerhof, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. August 2012.
 
Erwägungen:
 
1.
Der 1978 geborene kosovarische Staatsangehörige A.________ reiste 1997 ein erstes Mal in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Im September 1998 tauchte er jedoch unter. Gemäss eigenen Angaben ist er zu dieser Zeit nach Deutschland gezogen, wo er aufgrund der Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Anwesenheitsbewilligung erhielt. Diese erste Ehe wurde im Herbst 2007 geschieden.
 
2.
Die von A.________ daraufhin beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu erledigen ist:
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn u.a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Hausgemeinschaft, da sich die ausländische Person ab diesem Moment grundsätzlich nicht mehr auf ihren bisherigen Anspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG stützen kann. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117).
2.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der gemeinsame Haushalt des Beschwerdeführers und seiner schweizerischen Gattin nach weniger als drei Jahren aufgegeben wurde. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch sinngemäss, die Familiengemeinschaft habe trotzdem weiter bestanden und es hätten wichtige Gründe für das Getrenntleben vorgelegen. In diesem Zusammenhang macht er im Wesentlichen geltend, er habe seiner Ehefrau namentlich bei der Renovation ihres Hauses geholfen. Zudem hätten sie auch weiterhin eine sexuelle Beziehung unterhalten und sie seien mehrmals im Monat miteinander ausgegangen. Er habe noch bis in den Herbst 2011 mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gerechnet, weshalb die Ehe erst ab diesem Zeitpunkt als definitiv gescheitert bezeichnet werden könne. Dass auch die Ehefrau eine Weiterführung der Ehe nicht ausgeschlossen habe, zeige sich dadurch, dass sie ihr Eheschutzbegehren während über einem Jahr sistiert gehalten habe. Im Übrigen sei das Getrenntleben nicht zuletzt auch auf seine Arbeitstätigkeit in Bulle zurückzuführen gewesen. Selbst wenn man aber davon ausgehen wolle, dass seine Ehe bereits vor Ablauf von drei Jahren definitiv gescheitert sei, müsse seine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, zumal wichtige Gründen seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden: Um mit seiner schweizerischen Ehefrau zusammenzuziehen, habe er seine Existenz und seine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland aufgegeben. Er müsste somit in den Kosovo zurückkehren, was ihm nicht zugemutet werden könne, da er fast keine Beziehung mehr zu seinem Heimatland habe.
2.3. Die Einwendungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht:
 
3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Zähndler