BGer 5A_386/2013
 
BGer 5A_386/2013 vom 29.05.2013
{T 0/2}
5A_386/2013
 
Verfügung vom 29. Mai 2013
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Berechnung des Existenzminimums,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Mai 2013 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
 
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (Verfahren 5A_386/2013) gegen das Urteil vom 17. Mai 2013 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
 
in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 28. Mai 2013 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Das Verfahren 5A_386/2013 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann