BGer 9C_130/2013
 
BGer 9C_130/2013 vom 23.05.2013
{T 0/2}
 
Urteil vom 23. Mai 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch M.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. Dezember 2012.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Februar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 13. Dezember 2012,
in die Verfügung vom 20. Februar 2013, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,
in die Eingabe vom 18. März 2013, in welcher S.________ um Revision der Verfügung vom 20. Februar 2013 ersuchte,
in die Verfügungen vom 4. und 11. April 2013, mit welchen auf das Revisionsgesuch vom 18. März 2013 nicht eingetreten und S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 22. April 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in das von S.________ am 22. April 2013 gestellte Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Kernen, Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber und Glanzmann sowie Gerichtsschreiberin Keel Baumann (ebenso Bundesrichter Borella und Meyer, "allerdings nur insofern sie im Verfahren 9C_777/2010 keine vom Urteil abweichende Meinung zugunsten der Beschwerdeführerin vertreten haben") sowie in das gleichzeitig wiederholte Begehren um Einsicht in die Akten des Verfahrens 9C_777/2010,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Ausstandsbegehrens im Wesentlichen sinngemäss ausführt, die Verfügungen vom 20. Februar und 4. April 2013 enthielten keine Abwägung der prozessualen Gewinn- und Verlustchancen und liessen die Sache als vorentschieden erscheinen,
dass Ausstandsbegehren frühestmöglich zu stellen sind, was für das Verfahren vor Bundesgericht in Art. 36 Abs. 1 BGG festgehalten ist,
dass die Beschwerdeführerin bereits nach der (am 4. März 2013 erfolgten) Zustellung der Verfügung vom 20. Februar 2013, welche ihrer Auffassung nach den Anschein der Befangenheit erweckt, in der Lage gewesen wäre, ein Ausstandsbegehren zu stellen,
dass sie damit indessen bis am 22. April 2013 zugewartet hat, womit ihr Gesuch nicht rechtzeitig erfolgt ist,
dass daran nichts zu ändern vermag, dass sie sich mit Erhalt der Verfügung vom 4. April 2013 (in welcher im Übrigen keine erneute Abwägung der prozessualen Gewinn- und Verlustchancen vorzunehmen war, weil auf das sinngemäss gestellte Begehren um Revision des Armenrechtsentscheides aus den in der Verfügung vom 4. April 2013 genannten Gründen nicht eingetreten werden konnte) in ihrer Auffassung bestätigt sah,
dass hinsichtlich des Gesuchs um Akteneinsicht auf das in der Verfügung vom 4. April 2013 Ausgeführte verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Mai 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin:
Kernen  Keel Baumann