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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_324/2013
Urteil vom 22. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Beti.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Corp.,
Beschwerdeführerin,
handelnd durch Dr. X.________,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Amtshilfe in Steuerfragen,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 29. März 2013.
Erwägungen:
1.
Mit Schlussverfügung vom 13. November 2012 beschloss die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV), dem Internal Revenue Service (IRS) der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), Amtshilfe zu leisten betreffend Y.________ als wirtschaftlich berechtigte Person an der A.________ Corp., und dem IRS die von der Bank B.________ editierten Unterlagen zu übermitteln.
Die von der A.________ Corp. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 29. März 2013 ab.
Die A.________ Corp. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit folgenden Anträgen:
1. Auf die Beschwerde sei einzutreten und ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Es sei dem Amtshilfeersuchen des Internal Revenue Service vom 3. Juli 2012 keine Folge zu leisten soweit dieses die Bankkundenbeziehung der A.________ Corp. mit der Bank B.________ CIF-Nr. xxx betrifft und das Amtshilfeverfahren Nr. yyy einzustellen und keine Akten an den IRS zu übermitteln. Die in diesem Zusammenhang von der Bank an die EStV übermittelten Daten seien vollständig zu vernichten.
3. Es seien subsidiär diejenigen Seiten der elektronischen Datei, welche die Namen von (i) Organen, (ii) von in der Geschäftsbeziehung mit der Bank involvierten Personen und (iii) von unbeteiligten Drittpersonen enthalten, aus den Unterlagen zu entfernen oder die Namen zu schwärzen für den weiteren Verlauf des Verfahrens und nicht oder nur geschwärzt an den IRS zu übermitteln.
4. Es sei das Anwaltsbüro C.________ in Q.________ anzuweisen, sämtliche Akten und Korrespondenz betreffend das Amtshilfeverfahren Nr. yyy zu vernichten.
5. Es seien der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen.
6. Es sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die EStV beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen und die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat die EStV am 17. April 2013 angewiesen, alle Vollziehungsvorkehrungen bis auf weiteres zu unterlassen.
2.
Nach Art. 109 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, welche die Anforderungen von Art. 84a BGG nicht erfüllen. Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels (vgl. BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127 f.).
3.
Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfegesuch des IRS gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96; SR 0.672.933.61) zugrunde. Das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) regelt den Vollzug der Amtshilfe nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Gemäss Art. 24 StAhiG gelten die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2; BB-DBA) stützen, allerdings weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren. Das StAhiG ist am 1. Februar 2013 in Kraft getreten und somit auf das vorliegende Verfahren, welches durch ein Ersuchen vom 3. Juli 2012 eingeleitet wurde, nicht anwendbar.
Im Rahmen der Schlussbestimmungen des StAhiG wurde auch das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 geändert und die Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen unter gewissen Voraussetzungen zugelassen (vgl. AS 2013 231, insb. S. 240). In analoger Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG, der vorsieht, dass das BGG auf Beschwerdeverfahren anwendbar ist, sofern der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des BGG ergangen ist, sind die am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Änderungen des BGG auf den vorliegenden Fall anwendbar, da das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2013 ergangen ist.
4.
Gemäss Art. 84a BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 handelt.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 oder 84a BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.1.2 S. 147; 133 II 396 E. 2.2 S. 398 f.; 133 IV 131 E. 3 S. 132), es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (vgl. BGE 133 II 353 E. 1 S. 356; Urteil 2C_1166/2012 vom 27. November 2012 E. 3.1). Wie Art. 84 BGG bezweckt auch Art. 84a BGG die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 Ziff. 4.1.3.1 S. 4309). Damit Fälle als gleichartig angesehen werden können, genügt es nicht, dass sich dieselbe Rechtsfrage in weiteren Verfahren stellen wird. Die zu beurteilende Streitsache muss überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn entscheidrelevante Eigenheiten bestehen, die bei den anderen Fällen in der Regel nicht gegeben sind (vgl. Urteil 4A_477/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 1.1). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf (vgl. BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22). Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (vgl. BGE 138 I 232 E. 2.3 S. 236; 138 I 143 E. 1.1.2 S. 147; 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.; 134 III 354 E. 1.3 S. 356 f.; Urteile 2C_116/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.2; 2C_634/2008 vom 11. März 2009 E. 1.3). Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist (vgl. BGE 134 III 354 E. 1.3 S. 356 f.; BBl 2001 4202 Ziff. 4.1.3.1 S. 4310). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können sich ebenfalls nach dem Erlass neuer materiell- oder verfahrensrechtlicher Normen stellen (vgl. BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 f.; 134 III 115 E. 1.2 S. 117). Ein Eintreten rechtfertigt sich schliesslich auch, wenn sich aufgrund der internationalen Entwicklungen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes vom 6. Juli 2011, BBl 2011 6193, Ziff. 2.7.1 S. 6224).
5.
Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde eine Liste von 19 Fragen auf, welche sie mit der folgenden Bemerkung einleitet: Im vorliegenden Verfahren stellen sich die folgenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie nimmt zudem drei Fragen aus dieser Liste unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nochmals auf und macht dabei folgende Bemerkungen: Unter Ziff. 64 führt sie aus, "eine Rechtsfrage ist nicht nur im Verhältnis zu den USA, sondern allgemein von grundsätzlicher Bedeutung, ob das schweizerische Recht noch einen Unterschied zulässt zwischen beneficial owner und beneficiary ". Unter Ziff. 127 erwähnt sie, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob unter dem Aspekt der Arglist es sich bei der Verwendung einer Domizilgesellschaft und, eine Stufe höher, bei der Verwendung einer Trust- oder Stiftungsstruktur um (i) einen strafbaren Abgabebetrug oder (ii) um eine straffreie Steuerumgehung oder (iii) um die Verwendung einer legitimen Rechtsgestaltung handle. Schliesslich führt sie unter Ziff. 140 aus, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, inwiefern ein bisher der Interpretation zugänglicher Begriff des Abgabebetruges des Art. 14 Abs. 2 VStrR (313.0), der damals in den parlamentarischen Beratungen nicht diskutiert worden sei, durch richterliche Praxis rückwirkend zunehmend kriminalisiert werde.
Diese Ausführungen enthalten keinerlei Begründung dafür, weshalb die aufgeworfenen Fragen - welche teilweise nicht einmal als Rechtsfragen zu qualifizieren sind, sondern appellatorische Kritik an der von der Vorinstanz vorgenommenen Beurteilung des Sachverhalts darstellen - in Anwendung der erwähnten Grundsätze von grundsätzlicher Bedeutung sein sollen oder weshalb es sich um einen besonders bedeutenden Fall handeln soll. Das blosse Benennen von Fragen mit angeblicher grundsätzlicher Bedeutung, die nicht auf der Hand liegt, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, warum diese grundsätzliche Bedeutung - und damit die Eintretensvoraussetzung - gegeben sein soll. Auf die Beschwerde ist somit mangels begründetem Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht einzutreten.
6.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist über den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht mehr zu befinden (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG).
7.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf eine Parteientschädigung besteht ebenfalls kein Anspruch (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Beti