BGer 6B_211/2013
 
BGer 6B_211/2013 vom 15.05.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_211/2013
Urteil vom 15. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederherstellung der Frist, ungenügende Verteidigung, Strafzumessung, Verletzung des rechtlichen Gehörs,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Oktober 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. März 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 15. März 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Am letzten Tag der Frist ersuchte er um Erstreckung. Mit Verfügung vom 18. März 2013 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses gemäss seinem Antrag bis zum 25. März 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Vorschuss wurde nicht eingezahlt. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Da die Sache sogleich entschieden werden kann, ist die am 20. März 2013 wegen eines im Kanton hängigen Revisionsverfahrens angeordnete Sistierung aufzuheben. In der Anordnung wurde im Übrigen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass bereits laufende Fristen davon nicht betroffen sind (act. 16).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn