BGer 6B_331/2013
 
BGer 6B_331/2013 vom 03.05.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_331/2013
Urteil vom 3. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Falsche Anschuldigung, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 15. November 2012.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe in einer Rekursschrift vom 28. Februar 2008 wider besseres Wissen unter anderem ausgeführt, zwei Personen hätten bei ihr eine Hausdurchsuchung herbeigeführt, um eine Schädigung ihrer Person und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu erzielen sowie aus einer inszenierten Straftat Kapital zu schlagen (vgl. angefochtenes Urteil S. 28/29).
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren am 15. November 2012 wegen falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht den Antrag, auf das Rechtsmittel sei einzutreten, und es sei gutzuheissen. Sinngemäss strebt sie einen Freispruch an.
2.
In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid kurz darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde genügt in grossen Teilen diesen Anforderungen nicht, da sie sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid befasst. Darauf ist nicht einzutreten.
3.
Das Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin der Vorinstanz, auf welches die Beschwerdeführerin hinweist (S. 7), wurde bereits mit Entscheid vom 28. Februar 2012 abgewiesen, da keine Ausstandsgründe vorlagen (angefochtenes Urteil S. 6). Gegen diesen Zwischenentscheid wäre die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig gewesen (Art. 92 Abs. 1 BGG). Heute kann die Beschwerdeführerin die Frage nicht mehr aufwerfen (Art. 92 Abs. 2 BGG).
4.
In tatsächlicher Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung der Unschuldsvermutung vor (Beschwerde S. 7). Eine solche Verletzung prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Diese liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.
Die Beschwerde enthält ausschliesslich unzulässige appellatorische Kritik. So macht die Beschwerdeführerin geltend, ein Zeuge sei nicht einvernommen worden, obwohl er Licht ins Dunkel bringen könnte (Beschwerde S. 8/9). Darüber hat die Vorinstanz bereits am 29. Oktober 2012 entschieden, auf welchen Beschluss sie hinweist (Urteil S. 5 mit Hinweis auf KA act. 689 ff.). Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, aus welchem Grund die Vorinstanz, die sich auf einen Bericht des Fachbereichs Computer- und Wirtschaftskriminalität der Kantonspolizei Bern stützen konnte, überdies die Person hätte als Zeugen befragen müssen, welche für die Einrichtung des Internetzugangs und des entsprechenden Computers zuständig gewesen sein soll. Allein aus dem Umstand, dass die Person Computerspezialist ist und den gesamtem Unterhalt des öffentlichen Computers innegehabt haben soll, ergibt sich die Notwendigkeit einer Einvernahme als Zeuge nicht.
5.
In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss den Art. 173 ff. StGB seien ihre Äusserungen reine Werturteile gegenüber den beiden Personen und strafrechtlich deshalb nicht erfassbar (Beschwerde S. 4).
Das Vorbringen ist unbegründet. Reine Werturteile beziehen sich nicht auf Tatsachen und drücken nur die subjektive Meinung des sich Äussernden über eine andere Person aus ("Du bist ein Esel"). Die Beschwerdeführerin warf den beiden Personen in der Rekursschrift demgegenüber wider besseres Wissen vor, eine Straftat begangen zu haben. Dies stellt eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 303 StGB dar.
6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn