BGer 9C_142/2013
 
BGer 9C_142/2013 vom 30.04.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
9C_142/2013 {T 0/2}
Urteil vom 30. April 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
 
Verfahrensbeteiligte
C.________, Montenegro,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Februar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde mangels substanziierter Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da deren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar, willkürlich, vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal die erstmals letztinstanzlich eingereichten Beweismittel der Universität in Montenegro vom 11. Februar 2013 unzulässige Nova sind (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin somit nicht darlegt, inwiefern der Entscheid gegen Bundesrecht verstösst,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist,
dass die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen sei, dass mit diesem Verfahrensausgang betreffend ihre Anspruchsberechtigung in der Zeit nach dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2011 nichts präjudiziert ist, weshalb sie sich mit den neuen Unterlagen der Universität in Montenegro vom 11. Februar 2013 an die Schweizerische Ausgleichskasse wenden kann,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini