BGer 2C_9/2013
 
BGer 2C_9/2013 vom 23.04.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_9/2013
Urteil vom 23. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 14. November 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde von X.________ vom 3. Januar 2013 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2012 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
in die Verfügung vom 30. Januar 2013, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens am 21. Februar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen,
in das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2013, es sei ihm die Leistung des Kostenvorschusses in zwei Raten bis Ende März und April 2013 zu gestatten,
in die Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 26. Februar 2013, womit dem Beschwerdeführer im Sinne einer Nachfristansetzung gestattet wurde, den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- in zwei Raten à Fr. 1'000.-- zu bezahlen, die erste Rate bis zum 15. März 2013, die zweite Rate bis zum 15. April 2013, unter Hinweis darauf, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, wenn der Totalbetrag des Vorschusses nicht bis spätestens am 15. April 2013 (Frist für die Bezahlung der letzten Rate) nachweisbar geleistet sei,
in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer bis zum 15. April 2013, bis zum Ablauf der zwecks Leistung der letzten Rate und damit des vollständigen Vorschusses angesetzten (Nach-)Frist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, weshalb - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller