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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_147/2013
Urteil vom 19. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. März 2013.
In Erwägung,
dass sich X.________ bezüglich zwei Urteile der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung sowie einer Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. März 2013 ans Bundesgericht wandte;
dass die II. öffentlich-rechtliche Abteilung X.________ mit Schreiben vom 16. April 2013 bezüglich der angesprochenen zwei Urteile antwortete und hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. März 2013 die Sache der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung zur weiteren Behandlung überwies;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 27. März 2013 das Gesuch der Berufungsklägerin um amtliche Verteidigung abgewiesen hat, da es sich um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO handle, weshalb unabhängig von der finanziellen Situation der Berufungsklägerin kein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehe;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung des Obergerichts zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli