BGer 5D_85/2013
 
BGer 5D_85/2013 vom 15.04.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5D_85/2013
Urteil vom 15. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Prättigau/Davos,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 22. Februar 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 22. Februar 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 800.-- abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Vormundschaft einer Drittperson und Schadenersatz von 180'000 Franken fordert, weil diese Begehren weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 22. Februar 2013 erwog, die Betreibungsforderung (der Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftbarkeit auferlegte Gerichtskosten von Fr. 800.--) beruhe auf einem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 1 SchKG), zulässige Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe die Beschwerdeführerin keine, im Rechtsöffnungsverfahren könne die materielle Begründetheit der Forderung ebenso wenig überprüft werden wie das zum definitiven Rechtsöffnungstitel führende Verfahren, die Rechtsöffnung sei zu Recht erteilt worden und die Beschwerde somit abzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass sie erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Februar 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann