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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_702/2012
Urteil vom 11. April 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Garbauer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Urkundenfälschung, Irreführung der Rechtspflege etc.; Unschuldsvermutung etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 23. August 2012.
Sachverhalt:
A.
A.a Das Kreisgericht Rheintal verurteilte X._________ am 2. September 2011 wegen mehrfacher Urkundenfälschung, Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, Tätlichkeit, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Übertretung der Strassenverkehrskontrollverordnung durch Behinderung der Kontrolltätigkeit der Polizei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Es widerrief die mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Uznach vom 3. Juni 2008 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.--.
A.b Auf Berufung von X._________ sprach das Kantonsgericht St. Gallen diesen am 23. August 2012 der mehrfachen Urkundenfälschung, der Irreführung der Rechtspflege, der Tätlichkeit, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Übertretung der Strassenverkehrskontrollverordnung durch Behinderung der Kontrolltätigkeit der Polizei schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Vom Vollzug der mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Uznach vom 3. Juni 2008 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sah es ab und verlängerte die Probezeit um ein Jahr.
Dem Urteil des Kantonsgerichts liegen u.a. folgende Sachverhalte zugrunde:
X._________ stieg am 26. Mai 2009 an einer roten Ampel aus seinem Fahrzeug und schlug dem Lenker des vor ihm wartenden Fahrzeugs, A._________, nach einem Wortwechsel durch das geöffnete Fester die Hand ins Gesicht. Im darauf folgenden Strafverfahren reichte er dem Untersuchungsamt eine gefälschte Bestätigung einer Pension Nina in Lagos (Portugal) ein, welche belegen sollte, dass er sich an besagtem Datum in Portugal aufhielt.
Am 13. April 2009 überschritt X._________ mit seinem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h. Im Anschluss an die polizeiliche Kontrolle fuhr er ca. 300 Meter in Anfahrtsrichtung zurück und machte die herannahenden Fahrzeuge auf die Geschwindigkeitsmessung aufmerksam. In der Folge instruierte er B._________ und berief sich auf dessen tatsachenwidriges Geständnis, er (B._________) habe die Geschwindigkeitsübertretung sowie die Behinderung der Kontrolltätigkeit der Polizei begangen.
Am 6. September 2009 überschritt X._________ mit dem Motorrad seiner Ehefrau die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 25 km/h.
B.
X._________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 23. August 2012 aufzuheben und ihn lediglich wegen einfacher Urkundenfälschung (betreffend eines Betreibungsregisterauszugs) schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs sowie von Art. 107 Abs. 1 lit. b und Art. 147 StPO. Die Aussagen von C._________ und D._________ seien nicht verwertbar, da er an der polizeilichen Befragung nicht habe teilnehmen können.
1.2
1.2.1 Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) in Kraft. Das Urteil des Kreisgerichts Rheintal erging am 2. September 2011. Das vorliegende Verfahren richtet sich damit nach neuem Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 219 E. 1.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, allerdings ihre Gültigkeit (Urteil 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4). Das frühere kantonale Verfahrensrecht überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür (vgl. Art. 95 BGG).
1.2.2 Der Beschuldigte hat gemäss Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch auf Befragung der Belastungszeugen. Auf dieses Recht kann verzichtet werden. Der Verzicht führt dazu, dass die in der Untersuchung gemachten Aussagen der Zeugen verwendet werden dürfen (BGE 121 I 306 E. 1b mit Hinweisen). Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
1.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, er habe die Konfrontation mit C._________ und D._________ im kantonalen Verfahren beantragt. Die polizeilichen Befragungen von C._________ und D._________ als Auskunftspersonen fanden vor Inkrafttreten der StPO statt und richteten sich nach dem früheren kantonalen Strafprozessrecht (Art. 448 Abs. 2 StPO). Eine willkürliche Anwendung der damals geltenden Bestimmungen über die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf die nicht rechtsgenügend begründeten Rügen ist nicht einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung verletze die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungs- und Beweislastregel. Am 26. Mai 2009 und 6. September 2009 habe der jeweils vorübergehend in der Schweiz weilende portugiesische Bekannte seiner Mutter, E._________, den Personenwagen bzw. das Motorrad seiner Ehefrau gelenkt. Am 13. April 2009 habe er den Personenwagen B._________ überlassen. Die Vorinstanz habe seine zusätzlichen Beweisanträge zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen.
2.2
2.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweise. Das rechtliche Gehör wird nicht verletzt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil der Beweisantrag Tatsachen betrifft, die unerheblich, offenkundig, ihm bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
2.2.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
2.2.3 Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
2.3 Die Einwände des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Er beschränkt sich darauf, der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung seine eigene Sicht gegenüberzustellen, ohne jedoch aufzuzeigen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid geradezu willkürlich sein soll. Mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz setzt er sich nur ansatzweise auseinander.
Die Vorinstanz stellt u.a. auf die Aussagen von A._________ ab, der den Beschwerdeführer anhand der Fotowahlkonfrontation und später auch an der Konfrontationseinvernahme zweifelsfrei als den Täter identifizierte (Urteil E. 2c S. 5). Sie zeigt auf, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bezüglich der angeblichen Existenz von E._________ in Widersprüchen verstrickten und diese Person gemäss der Auskunft der portugiesischen Behörden in Portugal nicht bekannt ist (Urteil E. 2e S. 6 f.). Desgleichen legt sie ausführlich und mit überzeugenden Argumenten dar, weshalb sie nach entsprechenden Abklärungen bei der portugiesischen Polizei zur Erkenntnis gelangt, beim Bestätigungsschreiben der Pension Nina in Lagos handle es sich um eine Fälschung (Urteil E. 2g S. 7 f.). Bezüglich des Ereignisses vom 13. April 2009 wurde der Beschwerdeführer von den Polizisten F._________ und G._________ zweifelsfrei als Lenker des Fahrzeugs identifiziert (Urteil E. 4b S. 12 f.). Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 6. September 2009 stand der Vorinstanz schliesslich das Fotomaterial der Geschwindigkeitsmessanlage zur Verfügung, auf welchem zwei Personen erkennbar sind, welche unbestritten die Motorradausrüstung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau tragen und mit diesen auch hinsichtlich Statur übereinstimmen (Urteil E. 6 S. 16 f.). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht willkürlich. Angesichts des klaren Beweisergebnisses durfte sie auf weitere Abklärungen verzichten und die zusätzlichen Beweisanträge des Beschwerdeführers sowie den beantragten Beizug von weiteren Akten ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung abweisen.
2.4 Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz in dubio pro reo, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Inwiefern die Vorinstanz die Unschuldsvermutung als Beweislastregel missachtet haben könnte, ist nicht ersichtlich, da sie dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, er habe seine Unschuld nicht bewiesen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld