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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_255/2013
Urteil vom 11. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitäre Psychiatrische Dienste Bern,
Bolligenstrasse 111, 3000 Bern 60 UPD.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. April 2013 des Kantonsgerichts Freiburg (Kindes- und Erwachsenenschutzhof).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. April 2013 des Kantonsgerichts Freiburg, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 19. März 2013 auf Antrag der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern durch das Friedensgericht des Seebezirks nach Art. 426 ZGB angeordnete) Unterbringung im Stationären Behandlungszentrum in A.________ abgewiesen und diesen Entscheid bestätigt hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht nach Anhörung des Beschwerdeführers erwog, der (auf Grund seiner Krankheit von der Arbeit freigestellte) Beschwerdeführer leide gemäss psychiatrischem Gutachten vom 13. März 2013 an einer ... und müsse (mangels Krankheits- und Behandlungseinsicht) stationär behandelt werden, weil er sonst die Medikamente nicht einnähme und nicht nur seine soziale und finanzielle Integrität beträchtlich gefährden, sondern auch eine Belastung für die Umwelt darstellen würde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. April 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern, dem Stationären Behandlungszentrum in A.________ und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann