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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_239/2013
Urteil vom 3. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Joos,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfons Frei,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 7. März 2013 des Obergerichts des Kantons Luzern (1. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 7. März 2013 des Obergerichts des Kantons Luzern, das (in Abweisung einer Berufung der Beschwerdeführerin und in Bestätigung eines erstinstanzlichen Entscheids) angeordnet hat, dass das (durch das Grundbuchamt A.________ zu Gunsten der Beschwerdegegnerin auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. ..., Grundbuch B.________, für die Pfandsumme von Fr. 40'272.55 nebst Zins provisorisch eingetragene) Bauhandwerkerpfandrecht zu belassen sei,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat (BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591),
dass Zwischenentscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen: BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591/92) der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur dann unterliegen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass es beim vorliegenden Zwischenentscheid an diesem Erfordernis fehlt, weil der durch den provisorischen Eintrag (einschliesslich Kosten) bewirkte Nachteil nicht endgültig ist, sondern sich durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid (im Verfahren betreffend definitive Eintragung) beheben lässt, zumal die Beschränkung der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügungsfreiheit einen bloss tatsächlichen Nachteil darstellt (BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591),
dass somit auf die - mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen das Fehlen der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auch der Zulässigkeit der (von der Beschwerdeführerin subsidiär erhobenen) Verfassungsbeschwerde entgegenstünde (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann