BGer 1C_172/2013
 
BGer 1C_172/2013 vom 27.03.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_172/2013
Urteil vom 27. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass X.________ mittels Fax-Eingabe vom 29. Januar sowie 3./5. Februar 2013 gegen den betreffend Ermächtigungsverfahren am 23. Januar 2013 ergangenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass ihm gemäss Schreiben vom 11. Februar 2013 mitgeteilt worden ist, dass eine per Telefax eingereichte Beschwerde ungültig ist (mit Hinweis auf BGE 121 II 252; s. in diesem Zusammenhang auch Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67 f. Ziff. IV; BSK BGG, 2. Aufl., Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Art. 48 N 6, mit weiteren Hinweisen);
dass er sodann im selben Schreiben darauf aufmerksam gemacht worden ist, dieser Mangel könne innert der gesetzlichen Beschwerdefrist, wie gemäss der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, behoben werden;
dass die - gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbare - 30tägige Beschwerdefrist ab Eröffnung des Beschlusses inzwischen klarerweise abgelaufen und der Mangel nicht behoben worden ist;
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben;
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Bopp