BGer 1F_9/2013
 
BGer 1F_9/2013 vom 22.03.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1F_9/2013
Urteil vom 22. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________, Gesuchsteller,
gegen
Kanton Bern, Tiefbauamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, vertreten durch Fürsprecher Dr. Karl Ludwig Fahrländer,
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 6, Monbijoustrasse 10, Postfach 6921, 3001 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_233/2011 vom 3. Oktober 2011.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 3. Oktober 2011 hat das Bundesgericht eine von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Z.________ erhobene Beschwerde betreffend eine Enteignungsentschädigung abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 1C_233/2011).
2.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 kritisieren X.________ und Y.________ das Urteil vom 3. Oktober 2011 und ersuchen darum, dieses zu revidieren.
Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen zulässig. Die Gesuchsteller kritisieren das Urteil vom 3. Oktober 2011 in verschiedener Hinsicht, berufen sich aber auf keinen der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe.
3.
Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Kanton Bern, Tiefbauamt, der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Dold