BGer 5F_6/2013
 
BGer 5F_6/2013 vom 20.03.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5F_6/2013
Verfügung vom 20. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
alle 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Gessler,
Gesuchsgegnerinnen.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_601/2012 vom 16. November 2012.
Nach Einsicht:
in das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_601/2012 vom 16. November 2012,
in Erwägung:
dass der Gesuchsteller die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. März 2013 zurückgezogen hat, das Revisionsverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Revisionsverfahren 5F_6/2013 wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann