BGer 9C_974/2012
 
BGer 9C_974/2012 vom 19.03.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_974/2012
Urteil vom 19. März 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Verfahrensbeteiligte
GastroSocial Pensionskasse,
Bahnhofstrasse 86, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 22. August 2012.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. September 2011 verneinte die IV-Stelle des Kantons Graubünden den Anspruch der 1970 geborenen C.________ auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Am 9. November 2011 bzw. 15. Februar 2012 verfügte sie den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 2010 (Invaliditätsgrad von 50 %) und setzte den monatlichen Rentenbetrag und die Rentennachzahlung fest. Sie erwog, da die Versicherte behandlungsmotiviert sei, könne auf die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht verzichtet werden. Auf 1. Juni 2012 werde der Anspruch im Rahmen einer vorzeitigen Revision überprüft.
B.
Als Vorsorgeeinrichtung der Versicherten erhob die GastroSocial Pensionskasse gegen die Verfügungen vom 9. November 2011 und 15. Februar 2012 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 22. August 2012).
C.
Die GastroSocial Pensionskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides; die IV-Stelle sei anzuweisen, zusätzliche Abklärungen zu treffen und die Vornahme einer beruflichen und medizinischen Eingliederungsmassnahme zu prüfen; der Invaliditätsgrad sei neu festzulegen.
Erwägungen:
1.
1.1 Entgegen der in der Beschwerde erneut zum Ausdruck kommenden Sichtweise bildet der Anspruch auf eine berufliche Massnahme nicht Objekt der hier angefochtenen Verfügungen. Das kantonale Gericht hat den Anfechtungsgegenstand nicht auf diese Frage ausgedehnt (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36; Urteil 9C_599/2009 vom 14. September 2009 E. 2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 18 S. 56). Es hat dies damit begründet, die Beschwerdegegnerin habe darüber am 23. September 2011 bereits rechtskräftig verfügt.
1.2 Zwar gehört - wie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht - zum Anfechtungsgegenstand auch, was nicht von der Verfügung geregelt wird, von dieser aber kraft Untersuchungsgrundsatz und/oder Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte geregelt werden sollen, weil dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (vgl. Urteil 9C_933/2010 vom 5. Januar 2011 E. 6 mit Hinweisen). Hier konnte aber keine stillschweigende Verneinung der Eingliederungsfähigkeit und der objektiven Eingliederungsaussichten vorliegen, wenn die Verwaltung unmittelbar vor Erlass der angefochtenen Rentenverfügungen abschlägig und rechtskräftig über den Anspruch auf eine berufliche Eingliederungsmassnahme verfügt hatte. Die Vorinstanz begrenzte den Anfechtungsgegenstand zu Recht auf die Zusprache einer halben Invalidenrente auf den 1. Februar 2010. Die Frage nach dem Anspruch auf eine berufliche Massnahme ist damit im vorliegenden Verfahren nicht überprüfbar. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch in der Verfügung vom 9. November 2011 erwogen hat, wird sie (nach Aufnahme einer optimierten medizinischen Behandlung der dazu motivierten Versicherten) den Anspruch im Rahmen einer vorzeitigen Revision überprüfen. Dem Anliegen der Beschwerdeführerin kann allenfalls in diesem Rahmen Rechnung getragen werden.
1.3 Auf den Antrag auf Prüfung medizinischer Massnahmen ist mangels Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
2.
Hinsichtlich der Frage des Rentenanspruchs genügt die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht. Mit dem Antrag auf Neuberechnung des Invaliditätsgrades ist nicht substanziiert, was die Beschwerdeführerin fordert. Zudem äussert sie sich in ihrer Eingabe zu essenziellen Teilaspekten eines Rentenanspruchs wie Invaliditätsgrad, Rentenhöhe und Rentenbeginn nicht. Auf ungenügend begründete Rügen und wie hier bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
3.
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. März 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Schmutz