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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_156/2013
Urteil vom 6. März 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
1. D.________,
2. R.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 22. Dezember 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Februar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach den letztinstanzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Juli 2012 auf ein (sinngemässes) Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer betreffend die Berechnung ihrer Altersrenten nicht eingetreten und den Beschwerdeführern diese Verfügung am 19. Juli 2012 zugestellt worden ist,
dass die Beschwerdeführer hiegegen am 18. September 2012 (Postaufgabe) Einsprache erhoben haben, auf welche die Beschwerdegegnerin am 12. November 2012 unter Hinweis auf die abgelaufene Rechtsmittelfrist nicht eintrat und das Versicherungsgericht des Kantons Zürich diesen Nichteintretensentscheid auf Beschwerde hin am 22. Dezember 2012 schützte,
dass sich die Beschwerdeführer (auch) in ihrer letztinstanzlichen Beschwerdeschrift weitestgehend mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzen, obwohl Streitgegenstand einzig die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids der Beschwerdegegnerin ist, während ihren Ausführungen insbesondere nicht entnommen werden kann, inwiefern die hier allein relevanten vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in Zusammenhang mit dem Fristablauf - soweit überhaupt beanstandet - im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass die Beschwerde demzufolge keine sachbezogene Begründung aufweist und damit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt (vgl. BGE 123 V 335; vgl. auch in BGE 136 III 102 nicht publ. E. 2.1 des Urteils 4A_330/2008 vom 27. Januar 2010),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. März 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle