BGer 6B_134/2013
 
BGer 6B_134/2013 vom 01.03.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_134/2013
Urteil vom 1. März 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6003 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ungehorsam gegen amtliche Verfügung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 12. Dezember 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin erhob am 11. März 2011 Einsprache gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Am 7. Februar 2012 lud sie das Bezirksgericht Luzern auf den 5. März 2012 zur Hauptverhandlung vor. Auf Ihr Gesuch hin wurde die Verhandlung auf den 24. Juli 2012 verschoben. Am 20. Juli 2012 verlangte sie erneut eine Verschiebung, da sie trotz starker Bemühungen keinen amtlichen Verteidiger gefunden habe. Das Bezirksgericht teilte ihr am 23. Juli 2012 mit, dem Gesuch könne nicht entsprochen werden, zumal sie bereits im Februar 2012 in Aussicht gestellt habe, ein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers einzureichen. Da sie zur Verhandlung nicht erschien, stellte das Bezirksgericht am 25. Juli 2012 fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte und das Verfahren als erledigt abgeschrieben werde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern am 12. Dezember 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht sinngemäss, ihre Einsprache sei zu behandeln.
In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid kurz darzulegen, dass und inwieweit dieser das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde nicht, da darin einfach die Sicht der Beschwerdeführerin und ihre persönlichen Verhältnisse geschildert werden, ohne dass gesagt wird, welcher Punkt des angefochtenen Entscheids aus welchem Grund unrichtig sein soll. So führt die Vorinstanz z.B. aus, dass die Beschwerdeführerin es aus unerfindlichen Gründen unterlassen hat, das - bereits im Februar 2012 in Aussicht gestellte - Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers dem Gericht einzureichen, obwohl ihr dies trotz ihres angeschlagenen Gesundheitszustands auch ohne Anwalt möglich gewesen wäre (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 E. 5.2.2). Zu dieser für den Ausgang der Sache entscheidenden Erwägung der Vorinstanz äussert sich die Beschwerde nicht. Darauf ist mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn