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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_213/2013
Urteil vom 28. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollzug einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 21. Dezember 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 21. Dezember 2012 auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, da dieser das Rechtsmittel entgegen der obligatorischen Vorschrift nicht erklärt hatte. Mit der Frage der fehlenden Berufungserklärung befasst er sich vor Bundesgericht nicht. Folglich genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn