BGer 5A_154/2013
 
BGer 5A_154/2013 vom 25.02.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_154/2013
Urteil vom 25. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________,
2. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.________,
Gegenstand
Beistandschaftsbericht, persönlicher Verkehr etc.,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Thurgauer Departements für Justiz und Sicherheit (Abweisung von Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen Beschlüsse der damaligen Vormundschaftsbehörde A.________ betreffend den 1997 ausserehelich geborenen Sohn der Beschwerdeführerin) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens seien die Genehmigung eines Beistandschaftsberichts, die Regelung des persönlichen Verkehrs der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn, die Anweisung an diese, den Sohn sofort in die Schule im "C.________" in D.________ zu schicken, der Entzug der väterlichen Obhut über den Sohn sowie die Platzierung des Sohnes im Schulheim "E.________",
dass des Obergericht weiter erwog, der umfassende und objektive Beistandschaftsbericht sei nicht zu beanstanden, die Besuchsregelung und die Anweisung zum Schulbesuch im "C.________" sei wegen der Platzierung des Sohnes im Schulheim "E.________" überholt, die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.________ werde das elterliche Besuchsrecht neu regeln müssen, der im Einverständnis von Vater und Sohn erfolgte Entzug der väterlichen Obhut sei zu bestätigen, objektive Gründe gegen die Platzierung würden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und seien auch nicht ersichtlich, die Beschwerdeführerin habe Akteneinsicht erhalten, das Kind sei angehört worden, zufolge Aussichtslosigkeit könne der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 25. Januar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG)
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Thurgau, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ und Y.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann