BGer 1B_47/2013
 
BGer 1B_47/2013 vom 22.02.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_47/2013
Urteil vom 22. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege; Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Januar 2013.
Erwägungen:
1.
X.________ erhob am 26. November 2012 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. November 2012 und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. In der Folge wurde X.________ erfolglos aufgefordert, ihre Gesuche zu begründen und Belege über ihre finanziellen Verhältnisse einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 15. Januar 2013 das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Ob X.________ die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO (Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; Befreiung von Verfahrenskosten) gewährt werden könne, liess die Strafkammer noch offen. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass sie androhungsgemäss aufgrund der Akten entscheide. Das Strafverfahren lasse keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur erkennen. Es seien keine ernsthaften körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen dargetan, welche es als unzumutbar erscheinen liessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Zivilansprüche selber summarisch begründe und beziffere. Wie sich aus der Beschwerdeschrift, welche differenzierte Anträge in der Sache sowie in prozessualer Hinsicht enthalte, und den weiteren Akten ergebe, sei sie auch als juristische Laiin durchaus in der Lage, ihren Standpunkt zu vertreten.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 28. Januar 2013 (Postaufgabe 30. Januar 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit ihrer bloss allgemeinen Kritik nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander. Sie beanstandet nicht, dass die Strafkammer ihr Gesuch wegen der fehlenden Begründung aufgrund der Akten beurteilte und dabei zum Schluss kam, sie sei durchaus selbst in der Lage, ihren Standpunkt zu vertreten. Aus ihren Ausführungen ergibt sich daher nicht, inwiefern die der Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli