BGer 6B_453/2012
 
BGer 6B_453/2012 vom 19.02.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_453/2012
Urteil vom 19. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Juli 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________ wechselte am 15. September 2010 auf der Autobahn A1L am Ende des Schöneichtunnels bei stockendem Verkehr Richtung Zürich-City vom mittleren auf den linken Fahrstreifen. Er kollidierte dabei mit einem anderen, in gleicher Richtung fahrenden Personenwagen.
B.
Das Statthalteramt des Bezirks Zürich bestrafte X.________ mit Strafverfügung vom 14. Dezember 2010 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge mit einer Busse von Fr. 300.--. Auf Begehren um gerichtliche Beurteilung von X.________ hin sprach ihn das Bezirksgericht Zürich am 23. August 2011 frei. Die vom Statthalteramt des Bezirks Zürich erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Juli 2012 gut. Es bestrafte X.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von Fr. 300.--.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des obergerichtlichen Verfahrens seien neu festzusetzen bzw. die Sache sei zur neuen Festlegung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz stellt fest, im Zeitpunkt der Kollision sei der Fahrstreifenwechsel des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer habe zu ca. drei Viertel mit schräg gestelltem Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen gestanden, als es zu einem Zusammenstoss mit dem auf dieser Spur herannahenden Fahrzeug von A.________ (nachfolgend: Unfallbeteiligter) gekommen sei. Dessen Personenwagen habe das Fahrzeug des Beschwerdeführers seitlich touchiert (Urteil S. 7 E. 5.1 und S. 9 E. 5.3).
Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergänzt und ihnen eigene Behauptungen bzw. seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, indem er z.B. ausführt, der Unfallbeteiligte habe ihn gerammt (Beschwerde S. 4 N. 9), oder vorbringt, er habe vergeblich während der gesamten Tunnelstrecke eine Lücke [zum Wechseln des Fahrstreifens] gesucht (Beschwerde S. 5 N. 10), ist er nicht zu hören. Dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich wäre (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zur offensichtlichen Unrichtigkeit BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen), wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch begründet. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es zu einer Kollision gekommen sei, bedeute nicht, dass er sich verkehrsregelwidrig verhalten habe. Gemäss Rechtsprechung stelle nicht jede Behinderung eine Missachtung des Vortrittsrechts dar. Es komme in Würdigung der konkreten Umstände auf deren Erheblichkeit an. Er und der Unfallbeteiligte seien im Schritttempo gefahren. Sein Fahrzeug sei mehrheitlich auf der linken Spur gewesen und habe stillgestanden, als ihn der Personenwagen des Unfallbeteiligten touchiert habe. Die Vorinstanz würdige nicht, dass dieser seine Fahrweise nicht hätte brüsk oder unvermittelt ändern müssen. Er habe den Unfallbeteiligten nicht gefährdet. Dieser hätte anhalten können, um ihm die vollständige Eingliederung zu ermöglichen. Das wäre auch zumutbar gewesen. Wenn ein Fahrzeugführer im stockenden Kolonnenverkehr einen solchen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug lasse, dass ein anderer Lenker auch ohne Zustimmung zu drei Viertel in die Lücke fahren könne, liege keine erhebliche Behinderung vor (Beschwerde S. 4-7).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Art. 44 SVG stellt eine Vortrittsregel dar. Dem seinen Streifen beibehaltenden Fahrzeugführer steht der Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu (Urteil 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1 mit Hinweis auf: HANS GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage 2008, N. 2 zu Art. 44 SVG).
Ein Fahrspurwechsel ist nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs untersagt. Derjenige, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern (Art. 36 Abs. 4 SVG; vgl. Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Entsprechendes gilt beim Wechseln des Fahrstreifens (Urteil 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1 mit Hinweis).
2.2.2 Während früher eine Behinderung bereits angenommen wurde, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrt nicht gleichmässig und ungestört fortsetzen konnte, fasst die Rechtsprechung den Begriff heute enger. Sie bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. vor, auf oder kurz nach einer Verzweigung zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Diese Begriffseinschränkung erfolgte, um den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen. Das darf aber nicht zur Entwertung des Vortrittsrechts - einer Grundregel des Strassenverkehrs - führen. Solche Regeln müssen klar und einfach zu handhaben sein. Deshalb ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 Abs. 1 VRV eine erhebliche Behinderung nur ausnahmsweise zu verneinen (siehe BGE 114 IV 146; Urteil 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Die Erheblichkeit einer Behinderung kann nicht davon abhängen, ob der Vortrittsberechtigte diese erwartet und sich darauf einstellt, dass sie sich verwirklichen könnte. Er darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Recht beachtet wird. Er muss das zur Abwendung der Gefahr Zumutbare erst vorkehren, wenn konkrete Anhaltspunkte erkennen lassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer sich nicht richtig verhalten wird (BGE 114 IV 146 S. 148).
Im dichten Innerortsverkehr mag in gewissen Situationen ein Verzicht auf das Vortrittsrecht im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs angezeigt sein. Es erscheint als wünschbar, dass ein Berechtigter, auch wenn er dazu gesetzlich nicht verpflichtet ist, einem Wartepflichtigen durch Verlangsamen der Fahrt bzw. Anhalten das Einbiegen ermöglicht, wenn dies ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschehen kann. Im Interesse der Rechtssicherheit ist aber auch in solchen Fällen nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen, ein Wartepflichtiger habe das Vortrittsrecht nicht vollständig zu respektieren (BGE 105 IV 341 E. 3a). Bei der Beurteilung, ob eine Behinderung vorliegt, sind verschiedene Interessen zu berücksichtigen wie die Rechtssicherheit durch einfache und klare Regeln, die Verkehrsflüssigkeit auf den vortrittsberechtigten Fahrbahnen sowie besonders schwierige Situationen der Vortrittsbelasteten (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage 2002, N. 866).
2.2.3 Nach dem von der Rechtsprechung aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 124 IV 81 E. 2b mit Hinweisen). Der Vertrauensgrundsatz wird eingeschränkt durch Art. 26 Abs. 2 SVG. Danach ist besondere Vorsicht u.a. geboten, wenn bereits Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285 mit Hinweisen).
2.3 Die Vorinstanz erwägt zutreffend, der vortrittsbelastete Beschwerdeführer habe beim Fahrstreifenwechsel die ihm obliegende Pflicht zur genügenden Rücksichtnahme gegenüber nachfolgenden Fahrzeugen verletzt (Urteil S. 10 ff.). Dessen Einwand, sein Fahrzeug sei im Zeitpunkt der Kollision bereits zu drei Viertel auf dem linken Fahrstreifen gewesen und habe stillgestanden, zielt ins Leere. Massgeblich ist die Situation bei der Einleitung und während des fraglichen Manövers. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz befand sich der Beschwerdeführer noch auf dem mittleren Fahrstreifen, als er das Fahrzeug des Unfallbeteiligten herannahen sah (Urteil S. 10 E. 6.2). Dieser kam nicht völlig überraschend mit überhöhter Geschwindigkeit herangefahren, sondern war ebenfalls im Schritttempo unterwegs (Urteil S. 12 E. 8.3). In der Folge kündigte der Beschwerdeführer die angestrebte Richtungsänderung zwar mittels Blinker und Handzeichen an (Urteil S. 11 E. 7). Dies enthob ihn aber nicht von der gebotenen Vorsicht (vgl. Art. 39 Abs. 2 SVG). Er räumte ein, der Unfallbeteiligte habe seine Fahrweise nicht gross geändert und sei immer näher gekommen. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, der Beschwerdeführer habe nicht annehmen können, das herannahende Fahrzeug des Vortrittsberechtigten würde bremsen oder anhalten, um ihm den Fahrstreifenwechsel zu ermöglichen. Angesichts dieses Fahrverhaltens hätte der Beschwerdeführer vielmehr damit rechnen müssen, dass der Unfallbeteiligte nicht auf sein Vortrittsrecht verzichtet und ein Einspuren auf den linken Fahrstreifen ohne Behinderung oder sogar Gefährdung nicht möglich sein würde (Urteil S. 12 f. E. 8.3). Indem der Beschwerdeführer unter diesen Umständen gleichwohl den Fahrstreifen wechselte, dieses Manöver "erzwingen" wollte (Beschwerde S. 6 N. 14), nahm er nicht genügend auf den nachfolgenden Verkehr Rücksicht und missachtete das Vortrittsrecht des Unfallbeteiligten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers waren die Verhältnisse gerade nicht mit der bei dichtem Stadtverkehr bestehenden, besonderen Lage vergleichbar. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz herrschte stockender Kolonnenverkehr. Damit war das Verkehrsaufkommen sehr hoch, der Verkehr aber nicht flüssig. Ein Verzicht des Vortrittsrechts durch den Unfallbeteiligten lag insofern weder im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs noch der Verkehrs- oder Rechtssicherheit.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, der Unfallbeteiligte hätte gestützt auf den Vertrauensgrundsatz auf das Vortrittsrecht verzichten müssen, weil Anzeichen für sein mögliches Fehlverhalten vorgelegen hätten, ist sein Vorbringen unbehelflich. Das Strafrecht kennt keine Schuldkompensation (BGE 106 IV 58 E. 1 mit Hinweis).
3.
Den Antrag auf Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini