BGer 9C_6/2013
 
BGer 9C_6/2013 vom 15.02.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_6/2013
Urteil vom 15. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Verfahrensbeteiligte
J.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung; Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 29. November 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Dezember 2012 (Poststempel) - sowie in die am 26. Dezember 2012 nachgereichte, nicht in einer schweizerischen Amtssprache (vgl. Art. 54 BGG) verfasste Eingabe - gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. Januar 2013 an J.________, worin er auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, und mit welcher ihm erläutert wurde, dass die Anfechtung eines Nichteintretensentscheides oder eines Abschreibungsbeschlusses eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretens- oder Abschreibungsgründen erfordert,
in die daraufhin von J.________ am 16. Januar 2013 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unvollständig, offensichtlich unrichtig, willkürlich; vgl. BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass der Beschwerdeführer unbestritten nicht innert der ihm mit vorinstanzlicher Verfügung vom 12. September 2012 angesetzten Frist - die ihm gemäss unangefochten gebliebener Feststellung der Vorinstanz am 26. September 2012 auf diplomatischem Weg zugestellt worden war - ein schweizerisches Zustellungsdomizil bezeichnet hatte (vgl. Art. 11b VwVG), weshalb er mit im Bundesblatt am 6. November 2012 publizierter Zwischenverfügung aufgefordert wurde (Art. 36 VwVG), innert fünf Tagen Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen, ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wobei er diese Frist ungenutzt verstreichen liess und das Bundesverwaltungsgericht in der Folge den angefochtenen Nichteintretensentscheid erliess,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich vorbringt, wegen des Todes seines Vaters in Mazedonien gewesen zu sein, wobei ein Nachbar seine Briefpost in Empfang genommen habe, was nach dem Gesagten (amtliche Publikation der Verfügung betreffend Beschwerdeverbesserung mangels Bezeichnung eines erreichbaren Vertreters) unbehelflich ist,
dass die Rechtsschriften sonst Ausführungen zum materiell strittigen Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung enthalten, hingegen insbesondere nicht substanziiert geltend gemacht wird, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die bei ihr erhobene (undatierte) Beschwerde (Poststempel: 7. August 2012) nicht eingetreten und somit in keiner Weise begründet wird, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid bundesrechtswidrig sein soll (Art. 95 ff. BGG; vgl. BGE 123 V 335),
dass die eindeutig nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Februar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle