BGer 9C_115/2013
 
BGer 9C_115/2013 vom 15.02.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_115/2013
Urteil vom 15. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen David,
Beschwerdegegnerin,
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2012.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2012 und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Januar 2013 (Postaufgabe),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG betreffen, nur mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass die Vorinstanz die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen in teilweiser Gutheissung der von der Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2012 eingereichten Beschwerde verpflichtet hat, hinsichtlich der gegenüber der Versicherten erbrachten Pflegeleistungen ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen zu treffen und hernach neu zu verfügen,
dass somit entgegen der in der Beschwerde (S. 2) geäusserten Auffassung nicht ein Endentscheid, vielmehr ein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegt, der das Verfahren nicht abschliesst (zum Begriff des Zwischenentscheides siehe BGE 133 V 477 E. 4. S. 480 ff.),
dass die Gutheissung der Beschwerde nicht geeignet ist, einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu ersparen und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, inwiefern der Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts einen irreparablen Nachteil bewirken könnte, führt er doch lediglich zu einer Verlängerung des Verfahrens, welche dieses Kriterium nicht zu begründen vermag (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
1.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Februar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer