BGer 4A_34/2013
 
BGer 4A_34/2013 vom 04.02.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_34/2013
Verfügung vom 4. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Straub,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisionsanspruch,
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013 mit Beschwerde vom 18. Januar 2013 beim Bundesgericht anfocht;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Januar 2013 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin