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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8F_14/2012
Urteil vom 21. Januar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
P.________ und B.________,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8F_8_2012 vom 14. August 2012.
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 28. September 2012 gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. August 2012,
in die Verfügung vom 14. November 2012, worin die Gesuche um Ausstand, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten sei, und gleichzeitig eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,
in die Verfügung vom 12. Dezember 2012, mit welcher P.________ und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 8. Januar 2013 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass die Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und die Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Januar 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Frésard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel