BGer 4F_17/2012
 
BGer 4F_17/2012 vom 18.01.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4F_17/2012
Urteil vom 18. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Gesuchstellerin,
gegen
A. und B.Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Weber,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_574/2012 vom 12. November 2012.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2012 (4A_574/2012) auf die von der Gesuchstellerin gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2012 erhobene Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eintrat;
dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht ein vom 19. November 2012 datiertes Schreiben einreichte, in welchem sie das Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2012 kritisierte;
dass das Bundesgericht die Gesuchstellerin mit Präsidialbrief vom 21. November 2012 darauf hinwies, dass ihre Eingabe den formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht genüge, und sie aufforderte, bis am 4. Dezember 2012 mitzuteilen, ob sie darauf bestehe, dass ein bundesgerichtliches Verfahren eröffnet werde;
dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine vom 4. Dezember 2012 datierte Rechtsschrift einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie das Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2012 mit Revision anfechten will;
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;
dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_14/2012 und 8F_10/2008);
dass die Eingaben der Gesuchstellerin diesen Anforderungen nicht genügen, da insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe angerufen und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 12. November 2012 abzuändern wäre;
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Januar 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin