BGer 5A_951/2012
 
BGer 5A_951/2012 vom 08.01.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_951/2012
Urteil vom 8. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ GmbH & Co. KG,
vertreten durch Rechtsanwalt Steffen Tischler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. November 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. November 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 35'243.97 an die Beschwerdegegnerin (auf Grund eines vollstreckbaren, gemäss LugÜ in der Schweiz anerkannten Prozessvergleichs des Landgerichts A.________ und damit auf Grund eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG) nicht eingetreten ist, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 450.-- auferlegt und diese verpflichtet hat, den Anwalt der Beschwerdegegnerin mit Fr. 400.-- zu entschädigen,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, für die von der Beschwerdeführerin verlangte Revision des Prozessvergleichs wäre das Landgericht A.________ zuständig, auf den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid gehe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht ein, ihre Eingabe enthalte weder ein auf diesen Entscheid bezogenes Rechtsbegehren noch eine Begründung, namentlich keine Darlegung einer unrichtigen Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, auf die den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht entsprechende Beschwerde sei nicht einzutreten, die unterliegende Beschwerdeführerin werde kosten- und entschädigungspflichtig, wobei der vom Anwalt der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Aufwand (2 Stunden à Fr. 200.--) angemessen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die Richtigkeit des Prozessvergleichs zu bestreiten und pauschal die (in Anbetracht der Verschiedenheit der Betreibungen und der beschwerdeführenden Parteien) in zwei verschiedenen Beschwerdeentscheiden erfolgte Kostenauflage zu beanstanden,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann