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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_770/2012
Urteil vom 27. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Postfach, 8953 Dietikon.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. November 2012.
Erwägungen:
1.
X.________ reichte am 1. September 2011 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen seine ehemaligen Arbeitgeber A.________ und B.________ ein, dies wegen Ehrverletzung/übler Nachrede.
Mit Verfügung vom 30. August 2012 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die verlangte Untersuchung nicht anhand.
Eine von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. November 2012 abgewiesen.
2.
Gegen diesen Beschluss führt X.________ Beschwerde ans Bundes-gericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Beschluss und namentlich auch seine ehemaligen Arbeitgeber auf ganz allgemeine Weise. Mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung setzt er sich indes nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern dadurch bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Den Beschwerdegegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden. Es ist ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmat-tal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Dezember 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp