Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_723/2012
Urteil vom 19. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 10. Juli 2012.
Sachverhalt:
A.
Die 1970 geborene M.________ meldete sich wegen Schmerzen im Rücken, in den Armen und Beinen, Schwindel, Kopfschmerzen und schneller Ermüdung im Oktober 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte eine Haushaltsabklärung durch und nahm zahlreiche medizinische Berichte zu den Akten. Des Weitern liess sie die Versicherte durch Dr. med. H.________, Neurologe, medizinische Universitätsschule X.________, und Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, neurologisch-psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 6. Juni 2011). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 29. Dezember 2011).
B.
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Juli 2012 ab.
C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid und die Verfügung seien aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
2.
2.1 Als Rüge formeller Natur ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, das kantonale Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil es nicht auf ihr Vorbringen eingegangen sei, wonach die Beurteilung der fachmedizinischen Gutachter lediglich ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (10. Dezember 2010) Geltung beanspruchen könne.
2.2 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat sich die Vorinstanz mit diesem Einwand auseinandergesetzt: Sie führte dazu aus, zum einen hätten die Gutachter (Dr. med. H.________ und Dr. med. W.________) die von ihnen angegebene Arbeitsfähigkeit auch auf die Vorjahre bezogen. Zum andern ergebe sich aus den übrigen medizinischen Akten - sie nahm Bezug auf die Einschätzungen des Dr. med. A.________, FMH Innere Medizin, spez. Rheuma, vom 31. Oktober 2009 und der Rehaklinik Y.________ vom 11. März 2010 sowie die rheumatologische Untersuchung durch den RAD-Arzt vom 19. Oktober 2010 - keine grundlegend andere oder erheblichere gesundheitliche Beeinträchtigung in den Jahren 2008-2011. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geht demnach ins Leere.
3.
3.1 Nach Würdigung der Aktenlage gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass den fachmedizinischen Feststellungen mehr Gewicht einzuräumen sei als dem Haushaltsbericht, weil es der Abklärungsperson nur beschränkt möglich gewesen sei, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen. Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. med. H.________ und des Dr. med. W.________ vom 6. Juni 2011 stellte sie fest, dass die Versicherte im Haushalt sowohl aus neurologischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu 80 % eingesetzt werden könne. Bezogen auf das normale Arbeitspensum als Hausfrau bestehe eine gewisse Verlangsamung, die durch Sequenzierung der Arbeit kompensiert werden könne, und eine Minderbelastung, die durch den Beitrag des Ehemannes ausgeglichen werde. Dementsprechend bestätigte das kantonale Gericht die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle.
3.2 Was die Versicherte dagegen einwendet, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Zu Unrecht macht sie geltend, es hätte nach Vorliegen des Gutachtens erneut eine Haushaltsabklärung durchgeführt werden müssen. Denn dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass die im Haushaltsbericht aufgrund der Angaben der Versicherten ermittelte Einschränkung von 50 % aus neurologischer und psychiatrischer Sicht nicht begründet werden kann und eine Symptomausweitung besteht. Die Gutachter legten überzeugend dar, inwiefern die Versicherte aufgrund der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen in der Tätigkeit im Haushalt eingeschränkt ist. Darauf kann ohne weiteres abgestellt werden; eine weitere Haushaltsabklärung vermöchte zu keinen neuen Erkenntnissen zu führen und erübrigt sich.
3.3 Entgegen der Darstellung der Versicherten nahm die Vorinstanz auch nicht etwa willkürlich an, es handle sich bei den Haushaltsarbeiten (ausschliesslich) um leichte bis sehr leichte Tätigkeiten, welche der Versicherten zumutbar seien. Vielmehr legte die Vorinstanz dar, dass die vielfältigen Arbeiten im Haushalt mehrheitlich als leichte Tätigkeiten zu werten seien; die schwereren Tätigkeiten (beispielsweise Überkopfarbeiten [wie das Aufhängen von Wäsche oder das Reinigen von hohen Schränken oder Fächern] und das Heben von Wäschekörben, grossen Töpfen oder Einkaufstaschen) habe der Ehemann der Versicherten im Rahmen der von ihm zu erwartenden Mithilfe zu übernehmen (vgl. dazu BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 ff.). Auch diese Ausführungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. E. 1 hiervor).
4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.
5.
Die Kosten des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann