BGer 2C_1254/2012
 
BGer 2C_1254/2012 vom 19.12.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 1/2}
2C_1254/2012
Urteil vom 19. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
ewz Übertragungsnetz AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Marcel Meinhardt und Michael Cabalzar,
Rechtsanwälte,
gegen
swissgrid ag,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Effingerstrasse 39, 3003 Bern.
Gegenstand
Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen 2009,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 7. November 2012.
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 6. März 2009 legte die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) die Tarife 2009 (Netzbenutzungsentgelt) für die Nutzung der Netzebene 1 (Dispositiv-Ziff. 1), für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) für Netzbetreiber und direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Endverbraucher (Dispositiv-Ziff. 2) und für allgemeine SDL für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW (Dispositiv-Ziff. 3) neu fest. Gegen diese Verfügung gelangte die ewz Übertragungsnetz AG an das Bundesverwaltungsgericht, welches in teilweiser Gutheissung von deren Beschwerde Ziff. 1 der Verfügung vom 6. März 2009 aufhob und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die ElCom überwies.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Dezember 2012 stellt die ewz Übertragungsnetz AG dem Bundesgericht den (Haupt)-Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und dessen Ziffer 1 Satz 1 sei wie folgt neu zu fassen: "Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 1 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 wird mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Rückindexierung im Rahmen der synthetischen Neubewertung der Anlagen auf der Basis des PIP-Indexes vorzunehmen. Weiter wird die Vorinstanz angewiesen, den Pauschalabzug nach Art. 13 Abs. 4 StromVV nur anzuwenden, wenn die Beschwerdeführerin 1 nicht nachweist, dass der Pauschalabzug zu einer gesetzeswidrigen Bewertung führt."
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen End- und Teilentscheide zulässig (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG).
2.1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid, womit die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3. S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; ausführlich Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3; s. auch Urteil 2C_688/2012 vom 23. Juli 2012 E. 2.1.1).
Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht davon abgesehen, in der Sache selber zu entscheiden, sondern erkannt, dass eine Rückweisung an seine Vorinstanz zweckmässig erscheine, weil sich Entscheidreife ohne grösseren Aufwand und spezifisches Fachwissen nicht herbeiführen lasse. Inwiefern dabei die ElCom das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bloss noch rechnerisch umzusetzen habe und mithin ein Endentscheid vorliegen sollte, wie die Beschwerdeführerin primär geltend macht, bleibt schon angesichts von E. 10 des angefochtenen Urteils unerfindlich. Mit dem angefochtenen Entscheid wird der Rechtsstreit nicht abschliessend geregelt; er stellt einen Zwischenentscheid dar.
2.1.2 Da dieser Zwischenentscheid seinem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fällt, ist die dagegen gerichtete Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Erscheinen diese Eintretensvoraussetzungen nicht ohne Weiteres gegeben, obliegt es der Beschwerde führenden Partei, deren Vorhandensein darzulegen: Die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG besteht, ungeachtet von Art. 29 Abs. 1 BGG, auch hinsichtlich von nicht evidenten Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404).
Die Beschwerdeführerin hat, um das Vorliegen eines Endentscheids zu behaupten, ausdrücklich die Auffassung vertreten, die ElCom habe bloss noch eine rechnerische Umsetzung vorzunehmen. Es lässt sich kaum gleichzeitig geltend machen, die Gutheissung der Beschwerde würde im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen; namentlich könnte das Bundesgericht schon angesichts der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht direkt einen Endent-scheid fällen, was selbstständig eine zusätzliche Voraussetzung für eine Ausnahme nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG wäre (BGE 133 III 629 E. 2.4.1 S. 633; 132 III 785 E. 4 S. 791 f.; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2. S. 48). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Überlegungen zur Prozessökonomie eher auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG und das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils abzielt, lässt sich ein solcher mit dem Hinweis auf ein zusätzlichen Aufwand verursachendes und längeres Verfahren grundsätzlich nicht dartun (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen). Weder sind besondere Gründe dargetan oder ersichtlich noch liegt eine ausserordentliche (auf einem speziellen Rechtsinstitut beruhende [s. BGE 135 II 30 E. 1.3.4 und 1.3.5 S. 35 ff.]) Situation vor, die es hier erlaubten, gestützt auf den restriktiv zu handhabenden - auf dem Hintergrund von Art. 93 Abs. 3 BGG zu sehenden - Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. Urteil 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen) die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller